Ausgleichsanspruch des Einfirmenvertreters – Vertragsstorno und die Frage des Rechtswegs

Einfirmenvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung – einschließlich Provision und Aufwendungsersatz – bezogen haben, § 5 Abs. 3 ArbGG. Die dem Unternehmer aufgrund von Vertragsstornierungen gegen den Handelsvertreter zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen sind bei der Ermittlung der dem Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor diesem Zeitraum entstandene Provisionsansprüche des Handelsvertreters betreffen.

Ausgleichsanspruch des Einfirmenvertreters – Vertragsstorno und die Frage des Rechtswegs

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben.

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind. Die auf der Grundlage der Einkommenshöhe zu beurteilende Vergleichbarkeit der Schutzbedürftigkeit eines Handelsvertreters mit derjenigen eines Arbeitnehmers hängt nicht davon ab, ob dem Unternehmer Gegenforderungen gegenüber dem Handelsvertreter zustehen, mit denen er aufrechnen kann. Andernfalls müsste auch der Handelsvertreter, der sich eines über der Vergütungsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegenden – vom Unternehmer bestrittenen und deshalb nicht erfüllten – Provisionsanspruchs berühmt, diesen vor den Arbeitsgerichten geltend machen, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen von seinen Einkommensverhältnissen her gerade nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar ist1.

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Danach sind Gegenansprüche des Unternehmers bei der Ermittlung der dem Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Rückforderungsansprüche des Unternehmers gemäß § 87a Abs. 2 HGB, denen Stornierungen von Verträgen, für die der Handelsvertreter vor diesem Zeitraum Provisionsansprüche erlangt hat, zugrunde liegen. Diese Rückforderungsansprüche des Unternehmers stellen nicht lediglich unselbständige Rechnungsposten der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionsansprüche, sondern selbständige Gegenansprüche des Unternehmers dar, mit denen er gegenüber den vom Handelsvertreter in einem späteren Zeitraum verdienten Provisionen die Aufrechnung erklären kann. Eine Berücksichtigung von Provisionsrückforderungsansprüchen des Unternehmers nach § 87a Abs. 2 HGB kann bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG maßgebenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung des Handelsvertreters allein dann in Betracht kommen, wenn die dem Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Provisionsansprüche infolge von Vertragsstornierungen nachträglich wieder entfallen; und vom Unternehmer nach § 87a Abs. 2 HGB zurückgefordert werden können2.

Gegen die Nichtberücksichtigung von Provisionsrückforderungsansprüchen wegen Stornierungen von Verträgen, für die der Handelsvertreter früher als in dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG maßgeblichen Zeitraum Provisionsansprüche erworben hatte, spricht auch nicht der mit § 5 Abs. 3 ArbGG verfolgte Zweck, den sozial schwächeren Handelsvertreter einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Maßstab für die Beurteilung, ob der Handelsvertreter wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Höhe der in dem bezeichneten Zeitraum vom Handelsvertreter bezogenen Vergütung. Das Gesetz sieht eine Gleichstellung des Handelsvertreters mit einem Arbeitnehmer für den Fall vor, dass die von diesem bezogene monatliche durchschnittliche Vergütung 1.000 € nicht übersteigt. Diese Zuständigkeitszuweisung zu den Arbeitsgerichten findet ihren Sinn darin, dass diese Handelsvertreter insbesondere wegen der Höhe ihres Einkommens mit Arbeitnehmern vergleichbar sind3. Die vom Handelsvertreter in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftete Vergütung spiegelt zugleich seinen wirtschaftlichen Erfolg als selbständiger Gewerbetreibender wider.

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Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2015 – VII ZB 36/14

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2008 – VIII ZB 3/07, NJW-RR 2008, 1418, 1419 und – VIII ZB 51/06, NJW-RR 2008, 1420, 1421[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.12 1963 – VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498[]
  3. vgl. BT-Drs. 8/1567 S. 28[]