Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.
Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug – wie hier – aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann1.
Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO der Einwand des Schuldners zu prüfen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt2.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit der Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Ordnern enthaltene Unterlagen verweise, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchaus-zugs nicht erfüllt. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich3. Nach dem Teilurteil des Landgerichts vom 6. Juli 2007 – soweit es in Rechtskraft erwachsen ist – hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und ihren in der beigefügten Liste bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug die oben angegebenen Angaben enthalten muss. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, indem er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfasst und klar, geordnet und übersichtlich darstellt. Der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und übersichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen4.
Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist5. Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2011 – I ZB 67/09
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2007 – I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 15; Beschluss vom 13.08.2009 – I ZB 43/08, NJW-RR 2010, 279 Rn. 21[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 68 ff.; Beschluss vom 22.09.2005 – I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; Beschluss vom 17.09.2009 – I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7[↩]
- BGH, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Rn. 17; Urteil vom 29.10.2008 – VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1981 – I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.[↩]
- vgl. Emde in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 113; MünchKomm.HGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 87c Rn. 40[↩]









