Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.

Eine mögliche Haftung des Lagerhalters, der das Lagergut zur Einlagerung übernommen hat, für Schäden am Lagergut beurteilt sich grundsätzlich nach § 475 Satz 1 HGB.
Eine Haftung der Lagerhalterin für den streitgegenständlichen Schaden setzt nach § 475 Satz 1 HGB voraus, dass die Beschädigung des Analysegeräts in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung, also in der Obhut des Lagerhalters, entstanden ist. Der Einlagerer muss somit darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr herausgelangt ist. Der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und dass er durch die gebotene Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte1.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 26.09.19912 zwar entschieden, dass der Einlagerer, der einzelne der eingelagerten Waren wieder entnommen hat, beweisbelastet dafür ist, dass ein bestimmtes, bei Abholung des restlichen Warensortiments nicht mehr im Lager befindliches Gut während seiner Verwahrung durch den Lagerhalter verlorengegangen ist. Diese BGH-Entscheidung besagt jedoch nicht, dass sich die Beweislast generell ändert, wenn der Einlagerer während der Lagerzeit Zugriff auf die eingelagerten Waren hat3. Der Bundesgerichtshof hat die Beweislastverteilung im seinerzeit entschiedenen Fall nur deshalb abweichend von § 475 Satz 1 HGB beurteilt, weil eine Auflistung des Gutes bei seiner Einlagerung auf Wunsch des Einlagerers unterblieben und dieser deshalb dafür verantwortlich war, dass dem Lagerhalter bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung jede Kontrollmöglichkeit hinsichtlich des Gutes genommen war. Eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Lagerhalterin die einzulagernden Neuwaren und Retouren über ein Lagerführungssystem erfasst.
In den Fällen, die der BGH-Entscheidung vom 26.09.19914 und dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.10.20065 zugrunde lagen, war zudem unstreitig, dass der Einlagerer einzelne der eingelagerten Waren später wieder an sich genommen hatte. Im Streitfall hat das Berufungsgericht dagegen nicht festgestellt, dass die Mitarbeiter der Einlagererin das eingelagerte Analysegerät wenn auch nur vorübergehend in ihre Obhut genommen haben. Dagegen erinnert die Revision ebenfalls nichts.
Die Lagerhalterin hat sich ihrer lagervertraglichen Verantwortlichkeit für das Analysegerät nicht dadurch entledigt, dass sie das Gerät in den ihrer Einflussnahme entzogenen Bereich der Gerätevorbereitung der Einlagerin gegeben hat.
Die Lagerhalterin ist für diesen Vortrag beweisbelastet6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 209/12
- BGH, Urteil vom 19.06.1986 – I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461 = VersR 1986, 1019; Urteil vom 26.09.1991 – I ZR 143/89, TranspR 1992, 38, 39 = VersR 1991, 1432; MünchKomm-.HGB/Frantzioch, 2. Aufl., § 475 Rn. 15 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.09.1991 – I ZR 143/89, TranspR 1992, 38, 39[↩]
- vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 480, 481[↩]
- BGH, TranspR 1992, 38[↩]
- OLG Karlsruhe, Urtei lvom 18.10.2006 – 15 U 48/06, OLGR Karlsruhe, 2007, 480[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1973 – I ZR 8/72, VersR 1973, 342, 343; Urteil vom 17.12 1992 – III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1706; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 480; Teutsch in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 475 HGB Rn.20[↩]