Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung eines Zeitintervalls für die Übernahme des Frachtguts. Die Pflicht des Absenders zum Verbringen des Guts und seine Ladebereitschaft besteht ab Beginn des Intervalls.

Ab diesem Zeitpunkt kann der Frachtführer bei Nichtbereitstellung daher gemäß § 412 Abs. 3 HGB in Verbindung mit der vertraglich vereinbarten Standgeldklausel ein Standgeld verlangen.
Wenn mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung für eine bestimmte Uhrzeit vereinbart wird, ist dann davon auszugehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält1. Dies muss dann auch gelten, wenn für die Übernahme des Gutes keine fixe Uhrzeit bestimmt ist, sondern ein Zeitintervall. Aus Sicht des Frachtführers bedeutet dies, dass in derartigen Fällen ab dessen Beginn sich der Absender/die Verladestelle ladebereit hält.
Wäre die hiervon abweichende Argumentation zutreffend, wonach aufgrund des angegebenen Zeitfensters der Frachtführer erst ab dem Ende dieses Zeitraums damit rechnen dürfe, dass an der Ladestelle geladen werden könne, hieße dies, dass bei großzügig bemessenen Ladeterminen – solche können mehrere Stunden erreichen oder auch nur den Tag angeben – der Absender erst nach stundenlangem Zuwarten, sogar über den Zeitraum eines ganzen Tages, dann erst ganz am Ende des Zeitfensters mit der Verladung zu beginnen bräuchte.
Umgekehrt ist aber auch die Ladestelle auf einen planbaren und geordneten Verlauf angewiesen. Auf Basis der auf das Ende des Zeitintervalls abstellenden Argumentation könnte jedem Frachtführer nur anzuraten sein, künftig erst unmittelbar vor dem Ende des Zeitfensters zu erscheinen, um denkbare Wartezeiten auszuschließen. Mit einem geordneten Ladebetrieb und Frachtumschlag – auch im Interesse des Absenders/der Ladestelle – wäre dies dann nicht mehr zu vereinbaren.
Für den Fall einer bloßen Teilbeladung steht nach den vorliegend vereinbarten AGB der Frachtführerin eine für den Absender kostenfreie Zeit (Wartezeit einschließlich Ladezeit) von 1,5 h zur Verfügung.Diese Klausel ist unbedenklich, da im allgemeinen ein derartiger Zeitraum zur Durchführung eines Verladungsvorganges auch unter Berücksichtigung der Dispositionsmöglichkeiten des Versenders/der Ladestelle ausreichend sein dürfte.
Die in den in den Vertrag einbezhogenen AGB vorgesehenen Höhe des Standgeldes von 21,00 € je angefangener halber Stunde zuzüglich Umsatzsteuer erachtet das Amtsgericht Mannheim als ausgesprochen moderat. Von anderen Frachtführern werden durchaus deutlich höhere Sätze berechnet; die Rechtsprechung hält Stundensätze von bis zu 60 € noch für angemessen.
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2015 – 10 C 460/13
- Koller, Transportrecht 8. Auflage § 412 Rn. 46, 51 a[↩]