Ist ein „Geschäftsstellenleiter“, der – zusätzlich zu seiner vermittelnden Tätigkeit als Handelsvertreter – durch einen gesonderten Vertrag mit der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle eines Finanzdienstleistungsunternehmens betraut wird, so ist für hieraus resultierende Streitigkeit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Aus einer Vertragsklausel, nach der der Handelsvertreter „während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – für … [den Unternehmer] tätig sein“ darf, ergibt sich ein Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer und damit eine Stellung als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB1.
Dabei konnte es das Oberlandesgericht Oldenburg dahinstehen lassen, ob die Geschäftsstellenleiterin als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen ist. Denn auch wenn man unterstellt, dass die Geschäftsstellenleiterin aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrages selbständig und damit nicht als Arbeitnehmerin für die Finanzdienstleisterin tätig war, ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Danach gelten Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem in § 92a HGB definierten Personenkreis gehören, also vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung bezogen haben. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsstellenleitervertrag erfüllt.
Die Geschäftsstellenleiterin ist aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrages – ihre Selbständigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB unterstellt – als Handelsvertreterin für die Finanzdienstleisterin tätig gewesen. Allerdings vertritt die Finanzdienstleisterin insofern die Auffassung, bei dem Geschäftsstellenleitervertrag, der vom Consultantvertrag strikt zu trennen sei, handele es sich nicht um einen Handelsvertretervertrag, sondern um einen Dienstvertrag sui generis. Dieser Argumentation vermag das Oberlandesgericht Oldenburg indessen nicht zu folgen.
Zwar oblag der Finanzdienstleisterin aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrages nicht unmittelbar die Vermittlung von Geschäften für die Finanzdienstleisterin, sondern – neben weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Geschäftsstelle – die Anwerbung und Betreuung von weiteren Vertretern („Recruiting und Coaching der Consultants”). Auch dieser Aufgabenkreis führt aber zur Einstufung der Geschäftsstellenleiterin als Handelsvertreterin. Er ist vergleichbar mit dem Aufgabenkreis eines Generalvertreters, Verkaufs- oder Bezirksleiters, der einer Mehrzahl von Handelsvertretern organisatorisch übergeordnet ist. Für diesen Personenkreis ist anerkannt, dass sie – eine selbständige Tätigkeit vorausgesetzt – auch dann als Handelsvertreter anzusehen sind, wenn sie nicht selbst unmittelbar bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirken2. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch auf die hier fragliche Position der Geschäftsstellenleiterin als Geschäftsstellenleiterin anwendbar sein sollen. Die von der Finanzdienstleisterin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Für die Position des Generalvertreters, Verkaufs- oder Bezirksleiters ist es gerade typisch, dass keine vertragliche Beziehung mit den untergeordneten Handelsvertretern besteht, sondern diese unmittelbar mit dem Unternehmer (hier: der Finanzdienstleisterin) einen Handelsvertretervertrag schließen („unechte Untervertreter“). Deswegen spricht dieser Einwand, anders als die Finanzdienstleisterin offenbar meint, nicht gegen die Einstufung der Geschäftsstellenleiterin als Handelsvertreterin. Unverständlich ist der Einwand der Finanzdienstleisterin, die Geschäftsstellenleiterin sei als Geschäftsstellenleiterin nicht befugt gewesen, den Consultants Weisungen zu erteilen. Abgesehen davon, dass dies kein für die Einstufung als Handelsvertreterin zwingend erforderliches Kriterium sein dürfte3, heißt es in § 2 Abs. 10 des Geschäftsstellenleitervertrages ausdrücklich, dass zu den Aufgaben des Geschäftsstellenleiters „die Überwachung der Consultants, die Durchsicht der abzuschließenden Verträge und die Kontrolle des durch die Consultants vermittelten Geschäfts mit der Möglichkeit jederzeit auf die einzelnen Vermittlungen der Consultants Einfluss zu nehmen“ gehört.
Auch die weiteren Aufgaben, die der Geschäftsstellenleiterin nach dem Geschäftsstellenleitervertrag oblegen haben, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Geschäftsstellenleiterin war neben der Anwerbung und Betreuung der Consultants im Wesentlichen für die Planung und Gestaltung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie die Koordinierung und Betreuung des angestellten Innendienstes der Geschäftsstelle zuständig. Diese Aufgaben sind aber für Handelsvertreter, insbesondere solche, die ein größeres Geschäft mit untergeordneten Vertretern betreiben, nicht untypisch. Sie lassen sich von der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Consultants nicht trennen. Vielmehr dient der gesamte Betrieb der Geschäftsstelle und die Tätigkeit der dort im Innendienst als Angestellte Beschäftigten der Förderung des Unternehmenszwecks der Finanzdienstleisterin, nämlich der Kundenberatung und der Vermittlung von Finanzdienstleistungen.
Die Ausrichtung der Geschäftsstellenleitertätigkeit auf den Vermittlungserfolg zeigt sich auch in der vertraglichen Gestaltung der Vergütung, die der Geschäftsstellenleiterin als Geschäftsstellenleiterin zusteht. Ausgangspunkt für die Berechnung des Zahlungsanspruchs der Geschäftsstellenleiterin (§ 4 Abs. 8 des Geschäftsstellenleitervertrages) sind die in § 4 Abs. 1 des Vertrages definierten „Umsatzerlöse“ der Geschäftsstelle, die ab dem 1.01.2012 132 Prozent der Provisionen betragen, die den der Geschäftsstelle zugeordneten Consultants „……………“ zustehen. Damit hängt die Höhe des Zahlungsanspruchs der Geschäftsstellenleiterin zuallererst vom Vermittlungserfolg ab. Die Abhängigkeit der Vergütung (Provision) vom Vermittlungserfolg ist ein typisches Merkmal für ein Handelsvertreterverhältnis.
Abgesehen davon besteht kein Streit darüber, dass die Geschäftsstellenleiterin nach dem gemäß § 16 Abs. 3 des Geschäftsstellenleitervertrages unberührt bleibenden Consultantvertrag als Handelsvertreterin für die Finanzdienstleisterin tätig war4. Die Finanzdienstleisterin vertritt insofern zwar die Auffassung, der Geschäftsstellenleitervertrag sei vom Consultantvertrag strikt zu trennen. Das erscheint jedoch zweifelhaft, denn gemäß § 10 Abs. 3 des Geschäftsstellenleitervertrages ist dieser Vertrag vom Bestand des Consultantvertrages abhängig. Auch in tatsächlicher Hinsicht besteht – wie bereits ausgeführt – ein enger Zusammenhang zwischen der der Geschäftsstellenleiterin als Consultant obliegenden Vermittlungstätigkeit und ihren zusätzlich übernommenen Aufgaben als Geschäftsstellenleiterin. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erscheint der Geschäftsstellenleitervertrag damit als – unselbständige – Zusatzvereinbarung zum Consultantvertrag, der wiederum unzweifelhaft als Handelsvertretervertrag einzuordnen ist.
Die Geschäftsstellenleiterin hatte auch die Stellung einer Einfirmenvertreterin im Sinne des § 92a Abs. 1 HGB.
Das ergibt sich aus der gemäß § 16 Abs. 3 des Geschäftsstellenleitervertrages unberührt bleibenden Regelung in § 2 Abs. 1 des Consultantvertrages. Diese Regelung ist auch für die Position der Geschäftsstellenleiterin als Geschäftsstellenleiterin relevant und zwar auch dann, wenn man – wie die Finanzdienstleisterin – die beiden Verträge im Übrigen strikt getrennt betrachtet. Denn es nützt der Finanzdienstleisterin nichts, dass der Geschäftsstellenleitervertrag selbst eine entsprechende Verbotsregelung nicht enthält, wenn sie bereits aufgrund des Consultantvertrages, dessen Bestand Voraussetzung für den Geschäftsstellenleitervertrag ist, nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf.
Aus der Formulierung in § 2 Abs. 1 des Consultantvertrages, nach der der Consultant „während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – für MLP tätig sein“ darf, ergibt sich entgegen der Auffassung der Finanzdienstleisterin ein Verbot der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB). Der einschränkende Zusatz „hauptberuflich“ ändert daran nichts. Aufgrund der Stellung des Wortes „hauptberuflich“ innerhalb des Satzes kann nicht angenommen werden, dass dadurch das ausgesprochene Verbot für nebenberufliche Tätigkeiten außer Kraft gesetzt werden soll. Es handelt sich vielmehr um eine Beschreibung der (hauptberuflichen) Natur der Tätigkeit der Consultants5.
Der – bestrittene – Vortrag der Finanzdienstleisterin, die Geschäftsstellenleiterin habe während der Laufzeit des Vertrages über die … Versicherungsmakler AG Versicherungsverträge eingereicht, bedarf keiner Aufklärung. Die Finanzdienstleisterin hat dazu inzwischen klargestellt, dass die von ihr behauptete Tätigkeit nicht mit ihrer Billigung erfolgt sein soll. Eine vertragswidrige – ohne Einverständnis des Unternehmers erfolgte – Tätigkeit des Handelsvertreters für andere Unternehmer ändert aber nichts an der Anwendbarkeit von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB6.
Abgesehen davon ist auch nicht zu erkennen, wie es der Geschäftsstellenleiterin angesichts ihrer im Geschäftsstellenleitervertrag festgelegten umfangreichen Aufgaben und ihrer daneben bestehenden Pflichten aus dem – unberührt bleibenden – Consultantvertrag möglich gewesen sein soll, für andere Unternehmer als die Finanzdienstleisterin tätig zu werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Darauf hat das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 01.07.2014 ausdrücklich hingewiesen. Die Finanzdienstleisterin hat sich dazu nicht konkret geäußert. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Behauptungen der Finanzdienstleisterin, die Geschäftsstellenleiterin habe regelmäßig Vortragsveranstaltungen an der Hochschule E…/L… gehalten und im maßgeblichen Zeitraum Mai bis Oktober 2012 eine eigene Beratungsfirma aufgebaut, sind ebenso pauschal wie irrelevant. Die Finanzdienstleisterin hat selbst erklärt, dass sie eine (mit dem Aufbau einer eigenen Beratungsfirma verbundene) Konkurrenztätigkeit nicht gebilligt habe. Bei den behaupteten Vortragsveranstaltungen an der Hochschule E…/L… handelt sich schon nicht um Tätigkeiten für einen Unternehmer im Sinne des § 92a Abs. 1 HGB7.
Die Geschäftsstellenleiterin hat vorliegend während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
Hier ist im fraglichen Zeitraum aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrages überhaupt kein Zahlungsanspruch der Geschäftsstellenleiterin entstanden, geschweige denn ein Anspruch auf Zahlung von mehr als 1.000 € im Monatsdurchschnitt. Als Vergütung für ihre Tätigkeit als Geschäftsstellenleiterin stand der Geschäftsstellenleiterin gemäß § 4 Abs. 8 des Geschäftsstellenleitervertrages ein Anspruch auf monatliche Auszahlung des Guthabens auf ihrem Geschäftsstellenleiterkonto zu. Nach dem Vortrag der Finanzdienstleisterin hat die Geschäftsstellenleiterin im genannten Zeitraum aber kein Guthaben, sondern vielmehr einen Verlust erwirtschaftet.
Die von der Finanzdienstleisterin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Die Finanzdienstleisterin verweist auf zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12.02.20088. Auf die tatsächliche Auszahlung einer Vergütung komme es danach nicht an. Außerdem seien Kosten, die die Geschäftsstellenleiterin im Rahmen ihrer Geschäftsstellenleitertätigkeit zu tragen habe, außer Acht zu lassen. Damit dringt die Finanzdienstleisterin nicht durch.
Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Beschlüssen ausgeführt, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen seien, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind9. Ein Abzug für im Betrieb des Handelsvertreters entstandene Aufwendungen sei nicht vorgesehen; vielmehr seien laufende Aufwendungen, welche von dem Unternehmer erstattet werden, in den Verdienst einzuberechnen10.
Hier geht es aber nicht um die Frage, ob vom Unternehmer an den Handelsvertreter erstattete Aufwendungen als Einkommen berücksichtigt werden. Eine Erstattung von Aufwendungen ist nach den vertraglichen Regelungen nicht vorgesehen. Vielmehr wird der Zahlungsanspruch der Geschäftsstellenleiterin (§ 4 Abs. 8 des Geschäftsstellenleitervertrages) zunächst (vor eventuellen weiteren Rechenschritten) berechnet, indem von dem „Umsatzerlösen“ bestimmte Beträge abgezogen werden, nämlich bestimmte Provisionen und die Kosten, die durch die Geschäftsstelle und den Geschäftsstellenleiter veranlasst sind. Dabei handelt es sich weder um einen Abzug von Aufwendungen (die im Übrigen solche der Finanzdienstleisterin, nicht der Geschäftsstellenleiterin wären) noch um eine – als Erfüllungssurrogat anzusehende – Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Finanzdienstleisterin. Dies würde jeweils voraussetzen, dass der Geschäftsstellenleiter zunächst einen Anspruch auf die ungekürzten Umsatzerlöse hätte. Davon kann aber keine Rede sein. Vielmehr steht dem Geschäftsstellenleiter von vornherein nur ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens zu, das sich aus den in § 4 des Geschäftsstellenleitervertrages genannten Faktoren errechnet, bei denen es sich um unselbständige Rechenpositionen handelt.
Im vorliegenden Fall ist in den letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses kein Guthaben entstanden, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG erfüllt sind.
Es kann dahinstehen, ob aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Geschäftsstellenleitervertrag und dem Consultantvertrag auch die aus dem letztgenannten Vertrag erzielten Bezüge zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn man auch die Einnahmen aus dem Consultantvertrag berücksichtigt, folgt daraus kein anderes Ergebnis.
Nach dem Vortrag der Finanzdienstleisterin hat die Geschäftsstellenleiterin im Zeitraum von Mai bis Oktober 2012 aus dem Consultantvertrag Provisionen erzielt. Wenn man aber schon diese Einnahmen berücksichtigt, müssen davon die im selben Zeitraum entstandenen Verluste in Abzug gebracht werden, für die die Geschäftsstellenleiterin aufgrund der Regelung im Geschäftsstellenleitervertrag – bis zu einem Betrag von 120.000 € – haftet. Die Führung von zwei verschiedenen Konten (Consultant- und Geschäftsstellenleiterkonto) darf nicht dazu führen, dass Verdienste angenommen werden, die tatsächlich – im Gesamtsaldo – nicht erzielt worden sind.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 W 9/14
- Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2006 – 1 W 18/06; gegen OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2010 – 18 W 61/10[↩]
- BGH, Urteil vom 24.06.1971 – VII ZR 223/69, BGHZ 56, 290, WM 1971, 997, unter I 1 b; BGH, Urteil vom 22.06.1972 – VII ZR 36/71, BGHZ 59, 87, NJW 1972, 1662, unter 3 b und c; Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 84 HGB Rn. 122; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 84 Rn. 22, 32; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. dazu auch Emde, aaO[↩]
- vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 28.06.2011 – VIII ZB 91/19, NJW-RR 2011, 1255, Rn. 12 m.w.N.[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.2006 – 1 W 18/06, VersR 2007, 207 13; Emde, aaO, § 92a Rn. 9; vgl. auch die Nachweise bei BGH, Beschluss vom 28.06.2011 – VIII ZB 91/19, NJW-RR 2011, 1255, Rn. 15; aA OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2010 – 18 W 61/10 36[↩]
- Emde, aaO, § 92a Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. Emde, aaO, § 92a Rn. 11 m.w.N.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.02.2008 – VIII ZB 51/06, NJW-RR 2008, 1420; und VIII ZB 3/07, NJW-RR 2008, 1418[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – VIII ZB 3/07, NJW-RR 2008, 1418, Rn. 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.02.2008 VIII ZB 51/06, NJW-RR 2008, 1420, Rn. 11 m.w.N.[↩]









