Haben Sie schon einmal vom stillschweigenden Haftungsausschluss gehört? In der Theorie werden zahlreiche Anwendungsfälle genannt. In der Praxis jedoch werden nur wenige Fälle vor Gericht verhandelt. Gerade ein Umzug kann aber oft ein Anlass sein, bei dem ein stillschweigender Haftungsausschluss auftreten kann. Deshalb möchten wir Ihnen in diesem Artikel zeigen, unter welchen Voraussetzungen dieser greift und wie Sie die daraus resultierenden Risiken minimieren können.

Was ist ein stillschweigender Haftungsausschluss überhaupt?
Bei einem stillschweigenden Haftungsausschluss schließen zwei Parteien die Haftung für eine bestimmte Tätigkeit, also beispielsweise die Hilfe bei einem Umzug, aus. Dies geschieht aber nicht etwa durch zwei explizit ausgesprochene übereinstimmende Willenserklärungen, sondern ohne eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung, also stillschweigend.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann nur dann vorliegen, wenn privat und ohne wirtschaftliches Interesse gehandelt wird, also keine Vergütung für die Tätigkeit vereinbart ist. Zudem darf kein Eigeninteresse bestehen. Dies ist klassischerweise bei Gefälligkeiten im Freundeskreis, innerhalb der Familie oder in der Nachbarschaft der Fall. Wer Freunden privat bei ihrem Umzug hilft und einen Schaden verursacht, kann möglicherweise auf den stillschweigenden Haftungsausschluss pochen.
Allerdings sollte beachtet werden, dass dieser nur dann greifen kann, wenn keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Sie schützt den Verursacher im Regelfall vor hohen Schadenersatzzahlungen.
Wann wird ein stillschweigender Haftungsausschluss anerkannt?
In der Praxis wird dieser stillschweigende Haftungsausschluss nur dann von den Gerichten anerkannt, wenn es sich um Fahrlässigkeit handelt. Die der Tätigkeit angemessene Sorgfalt muss also vernachlässigt worden sein. In Fällen von grober Fahrlässigkeit wird der stillschweigende Haftungsausschluss allerdings nicht anerkannt. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man, dass die erforderliche Sorgfaltspflicht in einem erheblichen Maße außer Acht gelassen wurde. Auf einen Umzug bezogen war dies laut einem von anwalt.de zitierten Urteil in der Vergangenheit beispielsweise der Fall: Ein Umzugshelfer trug ein über 50 Kilogramm schweres TV-Gerät alleine über mehrere Stockwerke hinauf, ließ den Fernseher aber fallen und beschädigte ihn. In einem Urteil aus dem Jahr 2003 entschied das Landgericht Dortmund, dass dem Umzugshelfer hätte klar sein müssen, dass hierbei erhebliche Gefahren entstehen und das Gerät einem unnötig hohen Risiko ausgesetzt wird.
Wie können Sie sich gegen Haftungsausschluss absichern?
Wie Sie unseren zahlreichen Beiträgen zum Thema Umzug entnehmen können, gibt es viele Probleme, die Sie vermeiden können. Doch gegen den stillschweigenden Haftungsausschluss können Sie sich eigentlich nur absichern, wenn Sie explizit einen Vertrag mit Ihren Helfern vereinbaren. Sie sollten jedoch abwägen, ob Sie Ihren Freunden, die ohne Eigennutz an einem freien Tag beim Umzug helfen, solch ein Dokument wirklich vorlegen wollen.
Sie können das Risiko des Haftungsauschlusses auch begrenzen, indem Sie sich selbst um alle wertvollen Gegenstände kümmern und Ihren Helfern lediglich Gegenstände von geringem Wert zum Transport überlassen.
Auf der sicheren Seite sind Sie mit der Beauftragung eines professionellen Umzugsunternehmens. Wenn Sie sich für einen gewerblichen Umzugsanbieter entscheiden, dann greift die Regelung des §451e HGB. Diese sieht vor, dass eine Umzugsfirma bei Schäden mit einer Summe von bis zu 620 € pro Kubikmeter Fracht haftet.
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