Ist ein von einem Rechtsanwalt geschlossener Vertrag als Handelsvertretervertrag einzustufen, folgt die Nichtigkeit dieses Vertrages nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO.

Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Ausübung einer kaufmännischerwerbswirtschaftlichen Tätigkeit im Zweitberuf berechtigt für sich genommen keine Versagung und keinen Widerruf der Zulassung1. Rechtsanwälte dürfen sich als Angehörige eines freien Berufs zwar, wie es in der amtlichen Begründung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 08.01.1958 heißt, nicht allein vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen2.
Dieser Hinweis lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung eines Zweitberufs und auf die Vereinbarkeit von Berufen mit unterschiedlicher Pflichtenbindung zu3.
Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann4. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den objektiven Interessen seines Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden5.
Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist. Für die Berufswahlbeschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 BRAO ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt. Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer Betracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitberuf tätig wurde; denn insoweit greifen die Tätigkeitsverbote gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 BRAO ein6.
Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen7, als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler8, als angestellter Vermögensberater einer Bank9 und als Berater und Akquisiteur10. Der Rechtsanwalt hatte hier jeweils die naheliegende Möglichkeit, das im Rahmen der rechtlichen Beratung erlangte Wissen im Zweitberuf zu verwerten, etwa zur Akquise zu nutzen, oder die rechtliche Beratung nicht auf die Interessen des Mandanten, sondern auf sein eigenes Vertriebsinteresse abzustimmen.
Im Falle der Rechtsanwaltsgesellschaft lag die Gefahr widerstreitender Interessen weniger nahe. Hackschnitzel und Landschaftspflegeholz, der Ankaufsvermittlung die Rechtsanwaltssozietät übernommen hatte, kommen in der anwaltlichen Praxis nicht so häufig vor wie Versicherungen, Grundstücke und Finanzprodukte. Die naheliegende Gefahr, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit Mandantengespräche zur Akquise von Hackschnitzel- und Landschaftspflegeholzlieferungen nutzen oder ihr Interesse an der Vermittlung entsprechender Verträge in ihre Beratungsgespräche einbringen konnte, hat die Vertragspartnerin, die für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbotsgesetzes darlegungs- und beweispflichtig ist, in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt.
Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an. Die standesrechtliche Unzulässigkeit einer Tätigkeit führt für sich genommen weder zur Nichtigkeit der im Rahmen dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge11 noch zur Nichtigkeit der Anwaltsverträge, welche der Anwalt schließt, obwohl seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen eines standesrechtlich unzulässigen Zweitberufs zu widerrufen ist. Das gebietet die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Wer etwa die Dienste eines Versicherungsmaklers in Anspruch nimmt oder sich von einem Bankangestellten beraten lässt, wird häufig nicht erkennen können, ob sein Gegenüber ein Rechtsanwalt ist, der einem standesrechtlichen Verbot zuwiderhandelt. Umgekehrt kann der Mandant, der den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, nicht wissen, ob dieser einem unzulässigen Zweitberuf nachgeht.
Hinzu kommt, dass die Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO Ausnahmen zulässt. Die Rechtsanwaltskammer kann von einem Widerruf absehen, wenn dieser für den Rechtsanwalt eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das ist anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu prüfen. Von einer solchen Einzelfallprüfung kann aber die Wirksamkeit oder Nichtigkeit zuvor im Zweitberuf oder im Anwaltsberuf geschlossener Verträge nicht abhängen. Die Vorschrift des § 134 BGB setzt voraus, dass das gesetzliche Verbot bereits im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand12.
Die Nichtigkeit von Verträgen im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Vertragspartnerin auch nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses daraus, dass solche Verträge nichtig sind, die ein Anwalt unter Verstoß gegen § 45 BRAO eingeht. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte ist davon ausgegangen, dass die einzelfallbezogenen Tätigkeitsverbote des § 45 BRAO nicht alle Fälle erfassen können, in denen ein Interessenwiderspruch und die daraus folgende Gefahr einer unzulänglichen und unsachgemäßen Beratung vorliegt13. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und des § 7 Nr. 8 BRAO über die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten einerseits, die Tätigkeitsverbote des § 45 BRAO andererseits ergänzen einander. Die Unvereinbarkeitsvorschriften erfassen insbesondere diejenigen Fälle, in welchen eine Trennung von Zweitberuf und Anwaltstätigkeit nicht möglich ist, der Zweitberuf also jegliche Anwaltstätigkeit ausschließt13. Voraussetzung der Versagung oder des Widerrufs ist, dass die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO, die der Anwalt in jedem Einzelfall zu beachten hat und die zur Nichtigkeit verbotswidrig geschlossener Anwaltsverträge führen, nicht ausreichen, um der Gefahr von Interessenkollisionen und der hieraus folgenden Gefahr von Vertrauensverlusten wirksam zu begegnen. Hiervon geht der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung aus14.
Der Vertrag verstieß auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO.
Nach dieser Bestimmung darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich tätig war. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages15; denn Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Mandanten vor einer wegen der Vorbefassung unsachgemäßen Betreuung im konkreten Einzelfall.
Die Vertragspartnerin hat schon eine Vorbefassung der Rechtsanwaltsgesellschaft im Zweitberuf nicht dargelegt. Das Tätigkeitsverbot soll ihrer Ansicht nach allein aus dem Vertrag vom 04./9.05.2012 selbst folgen. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist jedoch, dass die Anwaltstätigkeit von der sonstigen Erwerbstätigkeit des Anwalts abgegrenzt werden kann16. Das ist hier nicht der Fall. Es gibt hier nur den Vertrag vom 04./9.05.2012, welcher die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtete, für die Vertragspartnerin Lieferverträge zu erstellen, zu prüfen, zu verhandeln und zu vermitteln. Folgeaufträge der Vertragspartnerin an die Rechtsanwaltsgesellschaft, welche nach dem Vertrag vom 04./9.05.2012 durchaus möglich waren, sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 241/14
- Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 85; § 14 Rn. 42[↩]
- BT-Drs. 3/120, S. 49 zu § 2 BRAO[↩]
- Henssler, aaO[↩]
- BVerfGE 87, 287, 330 = NJW 1993, 317; BGH, Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212[↩]
- BVerfG, NJW 2002, 503; BGH, Beschluss vom 13.10.2003, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.10.2003, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.06.1993 – AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt.1994, 43[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 08.10.2007 – AnwZ (B) 92/06, AnwBl.2008, 65, 66[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.05.2006 – AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21.03.2011 – AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1991 – IX ZR 303/90, NJW 1992, 681, 682 unter 2a; vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 Rn. 9; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO Rn. 353[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1966 – VIII ZR 20/64, BGHZ 45, 322, 326; vom 23.04.2009 – IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 32; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 134 Rn. 21[↩]
- BT-Drs. 12/4993, S. 29[↩][↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; Urteil vom 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/12, BRAK-Mitt.2014, 102 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.12 1996 – IV ZB 9/96, BGHZ 134, 230, 234; Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 45 BRAO Rn. 41; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 45 BRAO Rn. 48; Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 791; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 49; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 45 Rn. 49b; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 Rn. 16 zu § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO; vom 25.02.1999 – IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO; vom 22.02.2001 – IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39, 44 zu § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 BRAO[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.10.2003, aaO S. 213; AnwG München, AnwBl 1999, 285; Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rn. 29; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 45 BRAO Rn. 37[↩]