Kann nachgewiesen werden, dass es sich bei hochwertigen Weinflaschen um Fälschungen handelt, hat der Händler diese zurückzunehmen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen, mit dem eine Kölner Weinhändlerin zur Rücknahme von 34 Flaschen Wein verpflichtet worden war. Im März 2012 hatte die Klägerin, eine aus Bayern stammende Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt, von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti – Jahrgänge 2004 – 2007 – zum Preis von fast 300.000 € gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.
Erste Gerüchte kamen in der Weinbranche im April 2013 auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem die Beklagte zur Zahlung nicht bereit war, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Das Landgericht Köln1 gab der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen statt.
Gegen diese Entscheidung ist Berufung eingelegt worden. Dabei bestritt die Beklagte, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele.
In der Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln darauf abgestellt, dass sich mithilfe einer speziellen Lupe feststellen ließ, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte.
Weiterhin hatte die Beklagte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht Köln jedoch nicht, denn ein aufmerksamer Mitarbeiter der Klägerin hatte bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25. Juni 2020 – 28 U 53/19
- LG Köln, Urteil vom 11.07.2019 – 86 O 60/16[↩]
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