Ein Medikament darf nur dann mit dem Slogan werben, dass es Durchfall stoppt, wenn auch binnen weniger Stunden der Durchfall beendet ist.

Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall einem Arzneimittelanbieter die Verwendung des Slogans „L. stoppt Durchfall“ untersagt. Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter anderem das Präparat L., dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Sie warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben „L. stoppt Durchfall“. In ihrer Werbung nahm sie Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.
Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, mahnte die Beklagte wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück. Aus ihrer Sicht begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden „spürbar gelindert“ sei Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts begründet der Slogan in dem Adressaten die – unstreitig enttäuschte – Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass der Begriff „Stoppen“ lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „stoppt“ beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.
Die Werbeaussage „L. stoppt Durchfall“ ist irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Auch wenn die Beklagte zwischenzeitlich in ihrer Internetwerbung den Slogan „L. stoppt Durchfall“ durch den Slogan „L. bekämpft Durchfall“ ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 – 6 U 15/13