Entschädigungsansprüche des Frachtführers – und ihr Austausch im Prozess

Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.

Entschädigungsansprüche des Frachtführers – und ihr Austausch im Prozess

Ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, kann nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Frachtführerin ihren Zahlungsanspruch in erster Instanz allein auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB gestützt, den von ihr aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB hergeleiteten Zahlungsanspruch im Berufungsverfahren nur hilfsweise und erst in dritter Instanz allein geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof verwarf jedoch den Einwand des Absenders, die Frachtführerin habe damit ihr im Rahmen des § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zustehendes Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt.

Eine Klageänderung ist allerdings nach §§ 263, 267 ZPO schon in erster Instanz nur unter den dort genannten Voraussetzungen und im Berufungsverfahren weitergehend nur unter den in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig und damit wirksam. In der Revisionsinstanz, in der nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO neuer Tatsachenvortrag nicht zulässig ist, ist eine Klageänderung sogar regelmäßig ausgeschlossen. Sie ist jedoch nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn sie nur eine Beschränkung oder Modifikation eines bereits zuvor gestellten Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, den der Tatrichter bereits gewürdigt hat1.

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In dem zuletzt dargestellten Sinn verhält es sich im Streitfall.

Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind2. Damit stellte der – zunächst hilfsweise und in der Revisionsinstanz endgültig erklärte – Wechsel der Frachtführerin von dem Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zum Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB ebensowenig eine Klageänderung dar wie etwa der Übergang des Klägers in einem Schadensersatzprozess vom „kleinen“ zum „großen“ Schadensersatz3.

)) Das Landgericht München I ist im vorliegenden Fall in seinem Berufungsurteil4 vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen, von denen der Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB ebenso abhängt wie der Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB. Es hat die die Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts allein deshalb bestätigt, weil es den der Frachtführerin bei dem Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB obliegenden Beweis, dass sie über die von ihr angegebenen Aufwendungen hinaus nichts erspart hat, als nicht geführt und das Wahlrecht, auf den Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB überzugehen, als bereits verbraucht angesehen hat.

Das Landgericht München I hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Frachtführerin nicht berechtigt war, statt des zunächst geltend gemachten Anspruchs gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB später den Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB geltend zu machen. Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstrittene; und vom Bundesgerichtshof5 bislang offen gelassene Frage, ob ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen kann, ist zu bejahen.

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Kein Streit besteht in diesem Zusammenhang darüber, dass es sich bei dem in § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB geregelten Wahlrecht nicht um einen Fall der Wahlschuld im Sinne der §§ 262 bis 265 BGB, sondern um einen Fall der gesetzlich nicht geregelten, aber in Rechtsprechung und Lehre anerkannten sogenannten elektiven Konkurrenz handelt, bei der einem Gläubiger mehrere Ansprüche zustehen, die sich gegenseitig ausschließen, zwischen denen der Gläubiger aber wählen kann6. Damit sind die §§ 262 bis 265 BGB und insbesondere § 263 BGB, wonach die vom Wahlberechtigten durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete gilt, auf das Wahlrecht des Frachtführers gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dementsprechend ist die Frage, ob eine vom Frachtführer in dieser Hinsicht vorgenommene Wahl bindend ist oder noch geändert werden kann, im Wege der Auslegung dieser Bestimmung zu beantworten7.

Nach der einen Ansicht soll die erstmalige Ausübung des dem Frachtführer in § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts bindende Wirkung entfalten8. Neben der vom Landgericht München I im vorliegenden Fall in seinem Berufungsurteil9 herangezogenen Argumentation10 wird für diese Ansicht auch darauf verwiesen, dass die Pauschalierung gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB Prozesse und Streitigkeiten über die Berechnung des Anspruchs gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB soll vermeiden helfen. Es dürfe dem Frachtführer nicht erlaubt sein, von der Einzelabrechnung zur Fautfracht zu wechseln, da dieser sonst einen Anreiz hätte, zunächst immer die streitträchtigen Ansprüche gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verfolgen11. Dass die dahinter stehenden prozessökonomischen Erwägungen maßgebliche Berücksichtigung verdienten, werde daran deutlich, dass das Gesetz lediglich eine einzige Methode der Anspruchsberechnung hätte vorsehen können. Im Verhältnis dazu stelle die nach dem geltenden Recht bestehende Wahlmöglichkeit den Frachtführer trotz seiner Bindung an die von ihm einmal getroffene Wahl immer noch besser12.

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Vorzugswürdig ist die Gegenansicht, nach der das Wahlrecht für den Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB so lange besteht, bis der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist13.

Für die Ansicht, dass die vom Frachtführer einmal getroffene Wahl bindend ist, gibt es schon keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Dieses geht im Gegenteil von der Parallelität der Anspruchsgrundlagen aus, da es bei einem aus der Risikosphäre des Frachtführers kommenden Kündigungsgrund gemäß § 415 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB nicht nur den geltend gemachten Anspruch, sondern beide Ansprüche entfallen lässt14.

Es wäre zudem unbillig, dem bereits hinsichtlich des Umfangs seiner Ersparnis beweisbelasteten Frachtführer weitergehend auch nicht zu erlauben, bei Beweisschwierigkeiten, die sich häufig erst im Prozess herausstellen, von der Einzelabrechnung zur Fautfracht zu wechseln15.

Die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB kann den mit ihr verfolgten Zweck einer prozessökonomischen Streitbeilegung unter bestimmten Umständen nur erfüllen, wenn die erstmalige Ausübung des dem Frachtführer in § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts keine bindende Wirkung entfaltet. Das fortbestehende Wahlrecht ermöglicht es dem Frachtführer, eine von ihm mit dem Absender auf der Grundlage des § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB begonnene Auseinandersetzung zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem er absehen kann, dass der erfolgreiche Abschluss dieser Auseinandersetzung noch eine zeit- und kostenintensive Beweiserhebung erforderte, auf der Grundlage des § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB zu einem für ihn immerhin annehmbaren Abschluss zu bringen.

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Die Annahme eines nicht schon mit seiner erstmaligen Ausübung erlöschenden Wahlrechts begründet für den Frachtführer auch keinen dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB widersprechenden Anreiz, zunächst immer Ansprüche aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu wählen. Ein Frachtführer, der sich vor die Frage gestellt sieht, ob er nach der vom Absender erklärten Kündigung des Frachtvertrags den gegebenenfalls zu einer höheren Zahlung führenden, aber möglicherweise schwer zu beweisenden Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB oder den gegebenenfalls zu einer geringeren Zahlung führenden, aber nicht mit entsprechenden Beweisrisiken behafteten Anspruch gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB geltend machen soll, wird zu bedenken haben, dass er Gefahr läuft, bei einem Misserfolg der auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB gestützten Klage jedenfalls einen Teil der Prozesskosten tragen zu müssen. Er wird weiterhin zu berücksichtigen haben, dass er die Kosten einer wegen der bei § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB bestehenden Beweiserfordernisse durchgeführten Beweisaufnahme unter Umständen allein wird tragen müssen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Frachtführer im Fall des § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB mit der Gewährung eines Wahlrechts, das nicht schon mit seiner erstmaligen Ausübung erlischt, ein dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechendes wirtschaftliches oder rechtliches Übergewicht gegenüber seinem Vertragspartner eingeräumt wird.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2016 – I ZR 252/15

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30.10.2013 XII ZR 113/12, BGHZ 198, 337 Rn. 33; Urteil vom 14.03.2014 – V ZR 115/13, NJW 2014, 2199 Rn. 14; Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 23; Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 57/14, NJW-RR 2016, 115 Rn. 31, jeweils mwN[]
  2. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes, BR-Drs. 368/97 S. 44 r. Sp.: „Das in [§ 415] Absatz 2 [HGB] vorgeschlagene Rechtsfolgenmodell kombiniert die bisher im geltenden Recht dem Unternehmer für den Fall der Vertragsbeendigung eingeräumten Rechte.“[]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn 33; Urteil vom 04.12 2015 – V ZR 142/14, VersR 2016, 597 Rn. 35, jeweils mwN[]
  4. LG München II, Urteil vom 27.10.2015 – 13 S 3147/15[]
  5. vgl. Urteil vom 15.10.2001 – II ZR 22/01, TranspR 2002, 36, 37[]
  6. vgl. Staub/Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 415 Rn. 25; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 415 HGB Rn. 15, jeweils mwN; allgemein zur elektiven Konkurrenz Staudinger/Bittner, BGB [März 2014], § 262 Rn. 7 bis 10[]
  7. Staub/Schmidt aaO § 415 Rn. 25[]
  8. vgl. Staub/Schmidt aaO § 415 Rn. 26; Koller, Transportrecht, 7. Aufl. [2010], § 415 HGB Rn. 15; ders. weiterhin in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl. [2015], § 415 Rn. 1; Münch-Komm.HGB/Thume, 3. Aufl., § 415 Rn. 10; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 415 Rn. 8; Oetker/Paschke, HGB, 4. Aufl., § 415 Rn. 4; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 36. Aufl., § 415 Rn. 2; Ensthaler/Bracke/Janßen, GK-HGB, 8. Aufl., § 415 Rn. 2; Andresen/Valder, Speditions, Fracht- und Lagerrecht, Lief. 1/05, § 415 Rn.19a; BeckOK HGB/G. Kirchhof, Stand: 01.05.2016, § 415 Rn. 2; Holland in v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 415 HGB Rn. 6[]
  9. LG München I, aaO.[]
  10. vgl. Staub/Schmidt aaO § 415 Rn. 26[]
  11. Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 415 HGB Rn. 15[]
  12. Staub/Schmidt aaO § 415 Rn. 26 aE[]
  13. vgl. OLG Hamm, TranspR 2015, 382, 384; Koller, Transportrecht, 8. Aufl. [2013], § 415 HGB Rn. 15; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 415 Rn. 6; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 415 Rn. 3; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, 46. Lief., § 415 HGB Rn. 5; Bodis, jurisPR-TranspR 3/2015 Anm. 1 unter C[]
  14. vgl. Bodis, jurisPR-TranspR 3/2015 Anm. 1 unter C[]
  15. vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 415 HGB Rn. 15; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 415 Rn. 6; Bodis, jurisPR-TranspR 3/2015 Anm. 1 unter C[]
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