Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam, kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2008 – VII ZR 188/07
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