Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist1.

Die Absenderin kann diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn sie entstanden wären, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten war2. Ein Anspruch aus Verzug kommt auch in Betracht, wenn die Haftung des Frachtführers sich gemäß § 452a HGB nach den Vorschriften des früheren Seefrachtrechts bestimmte3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 212/13