Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat1.

Im Blick auf eine mögliche Mitverursachung des Schadens durch die Absenderin und die dann gebotene Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 425 Abs. 2 HGB oder § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB2 sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Grundsätzlich liegt unabhängig davon, welches Haftungsregime gilt, eine Mitverursachung des Schadens durch den Absender vor, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Absender dem Frachtführer zu dem Gut nicht die Angaben gemacht hat, die dieser für die Durchführung der Beförderung benötigt (vgl. § 482 Abs. 1 Satz 1 HGB nF, § 241 Abs. 2 BGB). Dazu zählen Angaben zu Umständen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten wie einer behördlichen Inanspruchnahme führen können, wenn diese Umstände für den Frachtführer nicht offenkundig sind3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 212/13