Frachtführerhaftung – und die unterlassene Wertdeklaration

Eine unterlassene Wertdeklaration oder ein nicht erteilter Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens rechtfertigt grundsätzlich den Mitverschuldenseinwand des Frachtführers.

Frachtführerhaftung – und die unterlassene Wertdeklaration

Der Versender setzt dadurch eine für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingung, dass er seine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Obliegenheit nicht rechtzeitig und damit nicht ordnungsgemäß erfüllt, den Frachtführer über den außergewöhnlich hohen Wert des Transportguts und das damit verbundene Schadensrisiko aufzuklären1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 87/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 Rn. 18; BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 22[]

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Haftungszeitraum bei der Obhutshaftung des Frachtführers