„Free on Board“ – Der Verschiffungshafen als Erfüllungsort

Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung.

„Free on Board“ – Der Verschiffungshafen als Erfüllungsort

Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist.

Diese Fragen stellten sich dem Bundesgerichtshof jetzt in einem Streit, bei dem es um die Frage des Bestehens eines Gerichtsstandes geht. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für den Verkauf beweglicher Sachen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertragsgerichtsstands ist zunächst, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten1. Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist2. Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet3.

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Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht Partei der zwischen der Beklagten und den Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträge, so dass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Vertragsparteien selbst gegenüberstehen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, schließt es jedoch ein, dass sie sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichtsstand berufen kann4.

Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit – wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers – einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll5. So liegt es hier aber nicht. Der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten liegt in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts6. Diese besondere Verbindung besteht unabhängig davon, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind. Jedenfalls der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht daher auch dem Zessionar offen7.

Der ursprüngliche Vertragsgerichtsstand liegt für die Kaufpreiszahlungspflicht in Deutschland, wenn – wie die Klägerin behauptet – zwischen den Kaufvertragsparteien die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen in Deutschland vereinbart worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Erfüllungsort in Deutschland und mithin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden8. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet – den Vortrag der Klägerin, die Lieferung der Kaufsache sei in der Türkei erfolgt, revisionsrechtlich unterstellt – vorliegend nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung.

Zwar geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass der Erfüllungsort nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO autonom zu bestimmen ist. Im Rahmen der Verordnung wird der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist9. Bei bereits erfolgter Lieferung kommt es auf den Ort an, an dem tatsächlich geliefert worden ist10. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGV-VO aber nicht in Großbritannien, sondern in der Türkei und damit außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung, wenn der – im Folgenden revisionsrechtlich zu unterstellende – Vortrag der Klägerin zutrifft, dass die Lieferung gemäß einer zwischen den Parteien vereinbarten FOB-Klausel in der Türkei erfolgte.

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Ist zwischen den Kaufvertragsparteien der Incoterm FOB vereinbart, hat der Verkäufer die von ihm für den Export freizumachende Ware an Bord des vom Käufer zu benennenden Schiffes11 zu liefern. Mit Überschreiten der Schiffsreling gehen Gefahren und Kosten auf den Käufer über. Der Käufer hat die Ware am Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch Drittstaaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland12.

Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO der Verschiffungshafen ist, wenn aufgrund einer FOB-Vereinbarung geliefert wurde13.

Dem schließt sich der BGH in dem vorliegenden Urteil an. Anders als bei einem Versendungskauf fallen bei der Lieferung auf der Grundlage einer FOB-Klausel der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, nicht auseinander14. Es kommt deshalb auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt15, nicht an.

Die Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Sie soll den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann16. Diesem Ziel entspricht es, bei einer vertraglich vereinbarten FOB-Klausel den Verschiffungshafen als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO anzusehen17. Dieser ist ohne weiteres identifizierbar und von den Parteien ohne Schwierigkeiten voraussehbar. Er weist ferner eine enge Verknüpfung mit dem Vertrag auf, weil er dem Ort entspricht, an dem der Käufer die Ware übernimmt und Gefahr und Kosten auf ihn übergehen. Dagegen ist der Bestimmungsort der Ware dem Verkäufer unter Umständen nicht bekannt; er kann zudem nach Übernahme der Ware während des Transports – beispielsweise aufgrund eines Weiterverkaufs – Änderungen unterliegen.

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Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Lieferung tatsächlich gemäß einer von den Kaufvertragsparteien vereinbarten FOB-Klausel erfolgt ist. Revisionsrechtlich ist daher im Folgenden zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass dies der Fall ist und damit der Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung liegt, so dass nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung findet (Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO).

Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien – wie bisher schon im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ18 – den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist19.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 156/07

  1. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.[]
  2. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift für Musielak, 2004, S. 569 ff.[]
  3. EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner[]
  4. OGH Österreich, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 9 Ob 104/04s, IPRax 2006, 489, 490; Martiny in: Festschrift für Geimer, 2002, S. 641, 661; Mankowski, EWiR 2004, 379 f.; Hau, IPRax 2006, 507 f.; Czernich/Tiefenthaler, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 18; Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, 2007, Art. 5 Rdnr. 67; Schlosser, JZ 2004, 408, 409[]
  5. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 – Rs. C-433/01, JZ 2004, 407 – Freistaat Bayern ./. Blijdenstein, Rdnr. 25 ff. m.w.N.[]
  6. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – Rs. C-386/05, NJW 2007, 1799 – Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Rdnr. 22 f.[]
  7. OGH, Beschluss vom 11. Mai 2005, aaO[]
  8. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGV-VO[]
  9. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 24 ff.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 184/07, ZGS 2008, 390, Tz. 18 m.w.N.[]
  10. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 142 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 47; Ferrari, IPRax 2007, 61, 66 m.w.N.[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1975 – VIII ZR 34/74, WM 1975, 917, unter II[]
  12. vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Anhang (6) Incoterms 4. FOB; Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, FOB Rdnr. 10 ff.; Lehr, VersR 2000, 548, 555[]
  13. House of Lords, Urteil vom 20. Februar 2008 – [2008] UKHL 11 – Othon Ghalanos Limited v. Scottish & Newcastle International Limited, EuLF 2008, I S. 95, Tz. 48 ff., 55; Czernich/Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; Magnus, IHR 2002, 45, 48; Ferrari, aaO, S. 66; Rauscher in: Festschrift für Heldrich, 2005, S. 933, 942; Hess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I-Regulation (EC) No 44/2001, 2008, D III Rdnr. 187; Piltz, IHR 2006, 53, 55; ders., NJW 2002, 789, 793, Fn. 50[]
  14. vgl. Incoterms 2000, 4. FOB unter A. Nr. 4 und 5 sowie B. Nr. 4 und 5, abgedruckt bei Baumbach/Hopt, aaO[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2008, aaO, m.w.N., und Hau, IPRax 2009, 44 f. m.w.N.[]
  16. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f.[]
  17. House of Lords, aaO, Tz. 51 f.[]
  18. Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968[]
  19. zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 28. September 1999 – Rs. C-440/97, NJW 2000, 719 – GIE Groupe Concorde u.a. ./. Kapitän des Schiffes „Suhadiwarno Panjan“ u.a., Rdnr. 28 m.w.N.; Czernich/Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 21; Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 Rdnr. 124; Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rdnr. 38; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 11; Wipping, Der europäische Gerichtsstand des Erfüllungsortes – Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, 2008, S. 229 f.; Murmelter, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Europäischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 210; Klemm, Erfüllungsortvereinbarungen im Europäischen Zivilverfahrensrecht, 2005, S. 65 f.; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 43; zweifelnd Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 5). Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, zwischen den Kaufvertragsparteien sei die Erfüllung der abgetretenen Forderungen in Deutschland durch die von der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 3./5. November 2003 vereinbart worden, übergangen hat.

    Ob die von den Verkäufern und der Beklagten unterzeichneten und sodann an die Klägerin übersandten Schreiben vom 3./5. November 2003 so auszulegen sind, dass sie über die bloße Kenntnisnahme der Beklagten von der Abtretung hinaus die Vereinbarung eines – deutschen – Erfüllungsorts für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche enthalten, kann der BGH indes mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass die Kaufverträge türkischem Recht unterliegen. Das gilt mithin auch für das Zustandekommen und die Auslegung einer gegebenenfalls in den Schreiben vom 3./5. November 2003 enthaltenen Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zum Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung (Art. 28 Abs. 1, 2, Art. 33 Abs. 2 EGBGB). Dazu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.

    Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte der Lieferort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO nach den im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellungen tatsächlich in der Türkei liegen, das Berufungsgericht aber entgegen der Behauptung der Klägerin einen vereinbarten Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungspflicht nicht feststellen können, wird das Berufungsgericht sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wie in diesem Fall nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungsverpflichtung zu bestimmen ist ((vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007, ABl. EG Nr. C 37
    vom 9. Februar 2008, S. 15, Rs. C-533/07[]

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