Gastronomiebetrieb und die Corona-Schutz-Verordnung

Die Schließung von Gastronomiebetrieben ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar und noch verhältnismäßig.

Gastronomiebetrieb und die Corona-Schutz-Verordnung

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollverfahren entschieden und dem Antrag einer Betreiberin von mehreren Gastronomiebetrieben im Freistaat Sachsen, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) vorläufig außer Vollzug zu setzen, nicht entsprochen.

Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Grundrechte gerügt und geltend gemacht, dass ihr wegen des seit dem 21. März 2020 untersagten Betriebs ihrer gastronomischen Einrichtungen die Insolvenz drohe. Die Voraussetzungen für eine Schließung ihrer Gaststätten seien nicht gegeben. Der vom Robert Koch-Institut prognostizierte Tod von – schlimmstenfalls – bis zu 1.500.000 Menschen durch den Corona-Virus werde voraussichtlich nicht eintreten. Der Reproduktionsfaktor des Virus liege inzwischen unter Eins. Angesichts der geringen, seit den ersten behördlichen Maßnahmen verstrichenen Zeit könne dieser Rückgang nicht auf den eingeleiteten Maßnahmen beruhen. Auch liege die Zahl der Verstorbenen deutlich unter den der Grippetoten eines jeden Jahres. Die angeordnete Betriebsschließung könne nicht auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Angesichts der geringen Zahl von Neuinfektionen sei auch keine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in § 5 SächsCoronaSchVO angeordnete landesweite weitgehende Schließung von Gastronomiebetrieben nach vorläufiger Bewertung von den Regelungen in § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gedeckt. Danach seien die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Anders als die Antragstellerin meine, könne sich das Gebot der Schließung von Gastronomiebetrieben auch gegen deren Betreiber als „Nichtstörer“ im polizeirechtlichen Sinn richten. Zwar gehe von ihren Betrieben unmittelbar keine Infektionsgefahr aus. Da es aber darauf ankomme, Infektionen zu verhindern, seien sie nicht nachrangig zu den „Störern“ in Anspruch zu nehmen; hierzu zählten infizierte, aber auch unerkannt infizierte Personen.

Weiterlesen:
Hauptfrachtführer, Unterfrachtführer - und die Drittschadensliquidation

Außerdem sei das Gebot der Schließung von Gastronomiebetrieben mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar und noch verhältnismäßig. Es diene dem Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zugleich müssten auch das Gesundheitssystem und damit die Grundrechte Dritter geschützt werden. Bei der Beurteilung der Gefährdungslage komme den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu. Dieses Institut schätze die Gefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach wie vor als hoch ein. Zwar würden diese Einschätzungen teilweise in der Öffentlichkeit – so auch von der Antragstellerin – und vereinzelt auch in der Wissenschaft in Frage gestellt, etwa indem das Virus SARS-CoV-2 bis heute mit Grippe-(Influenza-) Viren verglichen werde. Derartige Zweifel teile das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedoch nicht. Die Schließung von Gastronomiebetrieben sei – auch in Ansehung der damit verbundenen Grundrechtseingriffe – nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 B 138/20