Geschlossene Gatstätten

In Gastronomiebetrieben kommen Menschen häufig zusammen, um in „geselliger Runde“ Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Gerade in Anbetracht dieser sozialen Bedeutung von Gaststätten erscheine die vorübergehende Schließung dieser Einrichtungen als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.

Geschlossene Gatstätten

So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall eines Antrags auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt. In dieser Regelung ist bestimmt, dass Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für den Publikumsverkehr zu schließen sind.

Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist die Schließung von Gaststätten als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme anzusehen. Die Schließung von Gaststätten diene der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Virus. Denn nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die Schließung von Gastronomieeinrichtungen begrenze in nicht nur unerheblichem Maße solche physischen Kontaktmöglichkeiten. In Gastronomiebetrieben kommen Menschen häufig zusammen, um in „geselliger Runde“ Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sich hierbei also auch kommunikativ auszutauschen. Gerade in Anbetracht dieser sozialen Bedeutung von Gaststätten erscheine die vorübergehende Schließung dieser Einrichtungen als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.

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Nach gegenwärtigem Wissenstand sei die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehöre auch die Begrenzung der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stünden momentan nicht zur Verfügung.

Zwar ist vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingeräumt worden, dass hierdurch eine Vielzahl von Gastronomiebetrieben einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen hinnehmen müssten, die existentielle Folgen haben können. Dieses private, vorwiegend wirtschaftliche Interesse der Betroffenen bleibe jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück. Denn der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertige in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch derartig einschneidende Maßnahmen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2020 – 3 R 69/20

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