Glücksspielwerbung im Internet von Londoner Anbieter

In Deutschland ist die Werbung im Internet für einen Ausländer, der Glückspiele anbietet, nicht gestattet.

Glücksspielwerbung im Internet von Londoner Anbieter

So hat das Landgericht Hannover nun in einem Fall entschieden. Dabei ging es um einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen. Ihm wurde die Werbung für Glücksspiele auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, untersagt. Das Landgericht Hannover gab damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt.

Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), befanden die Richter. Das Gericht zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.

Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so das Gericht.

Landgericht Hannover, Urteil vom 27. September 2011 – 25 O 98/10

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