Soll der Handelsvertreter nach dem Handelsvertretervertrag an Stelle einer Provision eine monatliche Festvergütung erhalten, sind die §§ 87 – 87d HGB insgesamt nicht anwendbar. Bei der Prüfung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB sind auch Verluste an Festvergütungen zu berücksichtigen, wenn die Festvergütung an Stelle der Provision vereinbart wurde.

Ein Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB besteht nicht, wenn Handelsvertreter und Geschäftsherr sich auf eine monatliche Festvergütung geeinigt hätten. Da es sich dann um eine von § 87 HGB abweichende Vergütungsregelung (Festvergütung statt Provision) handeln würde, wären die §§ 87 – 87d HGB insgesamt nicht anwendbar [1]. Ein Buchauszug kann jedoch ggfs. gemäß § 87c Abs. 2 HGB zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89b HGB verlangt werden.
Ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Parteien eine monatliche Festvergütung vereinbart haben. In § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB ist zwar nur von entgehenden Provisionen die Rede. Daraus ergibt sich aber nicht, dass Verluste an Festvergütungen ausgleichsrechtlich unberücksichtigt blieben, wenn sie neben oder an Stelle der Provision vereinbart wurden [2]. Entscheidend ist, ob die Vergütung Provisionscharakter hat [3]. Daran kann hier kein Zweifel bestehen, da die Festvergütung danach an die Stelle der eigentlich vereinbarten Provisionszahlungen getreten sein soll.
Allerdings wird überwiegend angenommen, dass ein Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB nicht zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB verlangt werden kann [4]. Abschließend geklärt ist die Frage jedoch nicht [5].
Auch diese Frage könnte aber offen bleiben. Denn dem Handelsvertreter steht jedenfalls ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch gegen den Unternehmer zu, wenn er einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB geltend machen will und in entschuldbarer Weise im Ungewissen über die Entstehung und den Umfang dieses Anspruchs ist [6].
Die Voraussetzungen für einen solchen, auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch dürften hier vorliegen, weil – soweit aus dem Akten ersichtlich – über die von der Klägerin vermittelten Geschäfte nicht abgerechnet wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine konkreten Kenntnisse darüber hat, welche Geschäfte mit welchen Kunden aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit zustande gekommen sind und welche Umsätze die Beklagte insoweit getätigt hat. Damit dürfte die Klägerin zumindest auf eine Auskunft der Beklagten über die genannten Umstände angewiesen sein, weil sie anderenfalls keine Angaben zu den gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB maßgeblichen Unternehmervorteilen machen könnte. Die Auskunft müsste zumindest die letzten drei Vertragsjahre erfassen [7].
Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 25. Februar 2014 – 13 U 86/13
- vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 87 Rn. 5 m.w.N.[↩]
- vgl. Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl., Kap. VIII Rn. 126[↩]
- Küstner, aaO[↩]
- vgl. Küstner, aaO, Kap. XVII Rn. 10 m.w.N.; aA Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn. 11 ff.; Hopt, aaO, § 87c Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674, Rn. 54 m.w.N.;[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100; OLG München, Urteil vom 10.06.2009 – 7 U 4522/08, VersR 2010, 344; Küstner, aaO, Kap. XVII Rn. 10[↩]
- zum sogenannten Prognosezeitraum von regelmäßig drei bis fünf Jahren: Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89b Rn. 129 f.[↩]