Der Unternehmer hat seinem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen, § 86a Abs. 1 HGB. Diese Bestimmung des § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen.
Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern daher kostenlos Werbegeschenke und Ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist allerdings alleine Sache des Unternehmers.
Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86 a HGB.
Die Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen.
Oberlandesgericht Celle, Urteile vom 10. Dezember 2009 – 11 U 50/09 und 11 U 51/09









