Klage gegen die Haftpflichtversicherung der Spedition – und der CMR-Gerichtsstand

Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder aus übergegangenem Recht ihres Versicherers eröffnet.

Klage gegen die Haftpflichtversicherung der Spedition – und der CMR-Gerichtsstand

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen1. Soweit sich die revisionsrechtliche Prüfung nach dieser Bestimmung nicht darauf erstreckt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs „seine“ Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, kann damit allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nicht dagegen diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten2. Die internationale Zuständigkeit hat auch ein weitaus höheres Gewicht als die Zuständigkeitsverteilung unter den unterstelltermaßen gleichwertigen innerstaatlichen Gerichten, da sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft3. Außerdem entscheidet sie anders als die örtliche, die sachliche, die funktionelle und die sonstige innerstaatliche Zuständigkeit über das Verfahrensrecht, dem der Rechtsstreit unterliegt, und über das anwendbare internationale Privatrecht und damit vielfach auch über das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht4.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich hier aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung allein die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für dessen Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.

Die Anwendung der CMR und insbesondere ihres Artikels 31 setzt danach einen wirksamen Beförderungsvertrag voraus; die bloße Tatsache einer internationalen Beförderung führt daher für sich allein gesehen nicht zur Anwendung der CMR5. Soweit die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR mit der Wendung „Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung“ in verkürzter Form auf die grundsätzliche Definition der Anwendungsvoraussetzungen der CMR verweist, spricht sie bewusst nur deshalb nicht von Ansprüchen aus Beförderungsverträgen, sondern verwendet sie den Begriff der Beförderung, um mit dieser erweiternden Formulierung ein Ausweichen auf die juristische Dogmatik der Vertragsstaaten zu verhindern6.

Die genannte Wendung beschränkt die Anwendung des Art. 31 CMR damit allerdings nicht auf sich aus der CMR ergebende vertragliche Ansprüche. Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt dementsprechend auch für vertragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare nationale Bestimmungen gestützt werden, sofern diese Ansprüche auf einer der CMR unterliegenden Beförderung beruhen7.

Soweit Bestimmungen der CMR gemäß Art. 28 CMR auch für Ansprüche von Personen gelten, die nicht als Absender, Frachtführer oder Empfänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 CMR ebenfalls anwendbar8. Die Regelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR gelten ferner für Klagen gegen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR9.

Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR beschränkt sich allerdings auf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden dabei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt waren10.

Nach diesen Maßstäben ist der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR im Streitfall auch für den Direktanspruch eröffnet, den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer als Frachtführerin von der Absenderin in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin gegen die Haftpflichtversicherer des Unterfrachtführers geltend macht.

Für einen hinreichend engen Zusammenhang des gegen die GüterschadenHaftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemachten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spricht insbesondere der Umstand, dass die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR es dem Geschädigten ermöglicht, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Vertragsstaates abzuwickeln. Da die Haftung des Versicherers nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs wegen ihrer Akzessorietät auch nicht weiter gehen kann als die Haftung des Schädigers, kann die Haftpflichtversicherung gegen den dort geregelten Direktanspruch zudem dieselben Einwendungen erheben wie der (Unter)Frachtführer gegen den gegenüber ihm aus der CMR geltend gemachten Anspruch. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR Rechnung getragen, Streitigkeiten aus der CMR unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und denselben Lebenssachverhalt divergierende gerichtliche Entscheidungen ergehen11. Diese Gefahr besteht genauso auch dann, wenn ein solcher Lebenssachverhalt nicht nur im Verhältnis zwischen zwei Personen zu beurteilen ist, sondern wie im Streitfall auf der einen Seite oder aber auch auf beiden Seiten zwei oder mehr Personen stehen.

Der Umstand, dass der im Wege einer Direktklage in Anspruch genommene Versicherer sich möglicherweise allein oder auch zusätzlich auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer berufen kann, löst den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Haftpflichtversicherung dem Frachtführer für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt hat. Der Umstand, dass ein deutsches Gericht im Rahmen einer auf die CMR gestützten Klage gegebenenfalls über eine nach polnischem Versicherungsvertragsrecht zu beurteilende Rechtsfrage zu entscheiden hat, steht für sich gesehen der Bejahung eines inländischen Gerichtstandes nicht entgegen.

Nach Art. 41 Abs. 2 CMR ist insbesondere jede Abmachung nichtig, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Frachtführer wirtschaftlich gesehen dadurch freizeichnet, dass er sich die Versicherungsansprüche abtreten lässt, die der Geschädigte auf eigene Rechnung erworben hat. Sie betrifft daher nur Transportversicherungen des Absenders oder Empfängers, nicht dagegen Haftpflichtversicherungen des Frachtführers, sofern die Eindeckung dieses Versicherungsschutzes wirtschaftlich den Frachtführer belastet12. Außerdem gilt Art. 41 CMR insofern gerade nicht, als Art. 31 Abs. 1 CMR als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 41 CMR die vertragliche Begründung zusätzlicher internationaler Gerichtsstände gestattet13.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2019 – I ZR 194/18

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2018 – I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 Tork, mwN; Urteil vom 24.01.2019 – I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 9 = WRP 2019, 464 Meda Gate[]
  2. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85 11][]
  3. BGHZ 153, 82, 86 12]; Beschluss vom 05.03.2007 – II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3[]
  4. vgl. BGHZ 153, 82, 86 13][]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 120/07, TranspR 2010, 76 Rn. 14; MünchKomm-.HGB/JesserHuß, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und Art. 31 CMR Rn. 4; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und 3 und Art. 31 CMR Rn. 1; Großkomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 60 bis 65 und Art. 31 CMR Rn. 7; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 31 CMR Rn. 3, 4 und 6[]
  6. Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7[]
  7. vgl. OGH, TranspR 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7 mwN; zur Geltendmachung deliktischer Ansprüche vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2001 – I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. 10] = VersR 2002, 213[]
  8. vgl. Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 7 und 8; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a[]
  9. vgl. BGH, TranspR 2001, 452 f. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn.20 = VersR 2009, 807; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a[]
  10. vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 22[]
  11. vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 10.12 1998 – I ZR 162/96, TranspR 1999, 155, 159 44] = VersR 1999, 777; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 41 CMR Rn. 16; Koller aaO Art. 41 CMR Rn. 2, jeweils mwN[]
  13. Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 41 CMR Rn.19[]

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