Lagerschaden – und der Beweis des ersten Anscheins

Der Einlagerer kann sich bei seinem Schadensersatzverlangen auf den Beweis des ersten Anscheins stützen, dass ein Verderben des eingelagerten Käses infolge Bakterienbefalls auf den Temperaturanstieg im Kühllager zurückzuführen ist, wenn feststeht, dass der Käse infolge eines teilweisen Ausfalls des Kühlsystems zeitweise über die zulässige Lagertemperatur hinaus erwärmt worden ist. Dieser Anscheinsbeweis wird nur dann erschüttert, wenn der Lagerhalter konkrete Umstände vorträgt, aus denen sich eine Unterbrechung der Kühlkette vor der Einlagerung ergeben kann.

Lagerschaden – und der Beweis des ersten Anscheins

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen1.

Dabei ist der Anscheinsbeweis auch bei der Beschädigung einer Sache für den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer feststehenden Pflichtverletzung anwendbar2.

Zwar muss der Einlagerer nach der allgemeinen Beweislastregel nachweisen, dass das Gut in einer bestimmten Menge unbeschädigt vom Lagerhalter übernommen worden ist3. Der Einlagerer müsste dies jedoch erst darlegen und beweisen, wenn die Lagerunternehmerin den für den Einlagerer streitenden Anscheinsbeweis der Verursachung des Schadens am streitgegenständlichen Käse durch die Unterbrechung der Kühlkette in ihrem Lagerhaus erschüttert hätte.

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Das Verschulden der Lagerunternehmerin wird bei § 475 S. 1 HGB vermutet, wobei im Hinblick auf den Ausfall des einen Kühlkreislaufs infolge der Verstopfung eines Wärmetauschers, von einem zurechenbaren Verschulden der Lagerunternehmerin auszugehen ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. April 2014 – 3 U 150/13 (rechtskräftig – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 102/14))

  1. BGH MDR 2014, 155 14 f[]
  2. vgl. z.B. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl.2014, Vor § 284 Rn. 30[]
  3. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., 2013, § 475 HGB, Rn. 5; LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2013 – 23 O 62/12[]