Nachfolge im Autohaus

Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet gemä § 25 HGB für die Geschäftverbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Nachfolge im Autohaus

Diese Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird1.

Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Re-gistergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeich-nung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt2.

Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeits-bereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden3. Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt4. Dies ist etwa, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Verfahren entschied, bei einem Autohaus auch dann der Fall, wenn der Nachfolger nur den Teilbereich des Handels mit Kraftfahrzeugen und nicht den Werkstattbetrieb fortgeführt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 321/08

  1. BGH, Urteil vom 24.09.2008 – VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28.11.2005 – II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 01.12.1986 – II ZR 303/85, NJW 1987, 1633[]
  3. BGH, Urteil vom 28.11.2005, aaO, Tz. 9 m.w.N.[]
  4. BGH, Urteil vom 04.11.1991 – II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 1[]