Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Unternehmen sind handelsrechtlich nicht nur verpflichtet, Jahresabschlüsse zu erstellen, sie müssen diese auch – in einem von ihrer Größe und ihrer Rechtsform abhängigem Umfang – auch offenlegen, und zwar regelmäßig über das vom Bundesanzeiger betriebene Unternehmensregister. Erfolgt diese Offenlegung des Jahresabschlusses nicht oder nicht rechtzeitig, hat dies ein Ordnungsgeldverfahren seitens des Bundesamtes für Justiz zur Folge. Und nachdem diese Pflicht nun seit drei Jahren besteht, ist ein solches Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet.

Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wendet sich, nachdem sie bereits vor dem Landgericht Bonn keinen Erfolg hatten, mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335 HGB biete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur Beugezwecke verfolge, nicht aber zur Auferlegung von repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige. Dieser Argumentation folgte das BVerfG nicht und nahm die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an:

Die Festsetzung des Ordnungsgelds trotz vorheriger, aber nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgter Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen unterliegt nach Ansicht der Verfassungsrichter verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Soweit die Beschwerdeführerin als juristische Person Trägerin von Grundrechten sein kann (Art. 19 Abs. 3 GG), greift die Auferlegung des Ordnungsgelds zwar in ihr verfassungsmäßiges Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein1. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Grundrecht vorliegend aber nicht verletzt, weil die Festsetzung des Ordnungsgeldes, so das BVerfG ausdrücklich, nach § 335 HGB gerechtfertigt war.

Die Auslegung und Anwendung des § 335 HGB auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft Fragen des einfachen Rechts, die einer ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Auch im straf- und ordnungsrechtlichen Bereich ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich Sache der hierzu berufenen Fachgerichte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist allein erheblich, ob die Anwendung des einfachen Rechts sich auf eine Auslegung stützt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruht2.

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bb) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 335 HGB im Ausgangsverfahren auf eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung der Vorschrift gestützt. § 335 HGB kann vertretbar dahin verstanden werden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgelds allein an die Versäumung der für eine Offenlegung von Jahresabschlüssen geltenden Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und der in § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmten Nachfrist anknüpft, mithin auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung erfolgt ist.

Der Wortlaut der Vorschrift legt, so der Beschluss des BVerfG, bereits nahe, dass § 335 HGB in solchen Fällen zum Zweck einer Sanktionierung des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht anwendbar ist. Der in ihrer amtlichen Überschrift und dem Normtext verwendete Begriff des Ordnungsgelds bezeichnet – anders als der des Zwangsgelds – eine nichtstrafrechtliche Sanktion für eine begangene Zuwiderhandlung3. Im Einklang hiermit nennt § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB als Grund für die Verhängung des Ordnungsgelds ausdrücklich den – zurückliegenden – Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach §§ 325, 325a HGB. § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB knüpft die Festsetzung allein an den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Nachfrist. Für die Möglichkeit einer Ordnungsgeldfestsetzung auch noch nach – wenngleich verfristeter – Vorlage des Jahresabschlusses spricht ferner § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, wonach im Fall geringfügiger Fristüberschreitung eine Herabsetzung des Ordnungsgelds erfolgen kann. Diese Bestimmung ist auch nicht zwingend allein auf den Fall eines bereits festgesetzten Ordnungsgelds zu beziehen, sondern kann dahin verstanden werden, dass bei nachträglicher Offenlegung von der in der Androhung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB genannten Höhe des Ordnungsgelds abgewichen werden darf.

Die Verweisung in § 335 Abs. 2 HGB auf die Verfahrensvorschriften der §§ 132 ff. FGG, die Zwangsmittel betreffen, steht der in den Ausgangsentscheidungen vorgenommenen Auslegung nicht entgegen; denn die Vorschriften des FGG sind nur für entsprechend anwendbar erklärt worden. Würde es sich bei dem von § 335 HGB vorgesehenen Ordnungsgeld um ein bloßes Beugemittel handeln, hätte ihre unmittelbare Geltung angeordnet werden können4. Die Beibehaltung der Überschrift des Gesetzesabschnitts mit „Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder“ trotz Wegfalls der die Verhängung von Zwangsgeld betreffenden Regelungen in § 335 HGB a.F. mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 20065 lässt die Auslegung des Bundesamts und des Landgerichts gleichfalls nicht als unvertretbar erscheinen. Da auch in den Gesetzesmaterialien als Zweck der geänderten Vorschrift die „Sanktionierung von Offenlegungsverstößen“ genannt wird6, erscheint die unterbliebene Angleichung der Überschrift des Unterabschnitts lediglich als ein Redaktionsversehen bei Neuregelung der Vorschriften.

Die Zumessung des Ordnungsgelds am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens ist vom BVerfG verfassungsrechtlich gleichfalls nicht beanstandet worden. Das Bundesamt hat innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens den Mindestbetrag festgesetzt7. Die Frage, ob angesichts der noch relativ zeitnahe nach Ablauf der Nachfrist erfolgten Offenlegung die Voraussetzungen von § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB vorlagen und daher eine Herabsetzung möglich gewesen wäre, ist fachrechtlicher Natur und in Anbetracht der Überschreitung auch der Nachfrist um mehr als zwei Wochen in jedenfalls vertretbarer Weise verneint worden.

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b) Angesichts der vertretbaren Anwendung von § 335 HGB liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot vor.

  1. vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860[]
  2. vgl. BVerfGE 4, 52 <58>; 18, 85 <92>; 67, 213 <223>[]
  3. vgl. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 EGStGB[]
  4. vgl. § 335 Satz 1 HGB a.F.[]
  5. BGBl I S. 2553[]
  6. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BTDrucks 16/2781, S. 82[]
  7. vgl. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB[]

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