Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen in Stornofällen

Eine Kontokorrentabrede in einem Handelsvertreter-Vertrag ist unwirksam.

Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen in Stornofällen

Es kann offen bleiben, ob der Vertrag der Parteien eine Kontokorrentabrede im Sinn von § 355 HGB darstellt, nach der laufend Gutschriften und Belastung als unselbständige Rechnungsposten in ein Abrechnungskonto eingestellt werden mit der Folge, dass nur die Salden zu bestimmten Zeitpunkten rechtlich selbständige Ansprüche darstellen. Denn jedenfalls würde eine solche Abrede den Handelsvertreter nicht allein deshalb binden, weil er vorgerichtlich keine Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben hat.

Entsprechende Vereinbarungen gegenüber Handelsvertretern sind als unwirksam anzusehen, weil sie mittelbar die Informationsrechte des Handelsvertreters aushebeln und daher gegen § 87c Abs. 5 HGB verstoßen1.

Amtsgericht Bad Urach, Urteil vom 13. Mai 2013 – 1 C 123/13

  1. vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87c HGB Rn. 89; BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 177; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1999 – 16 U 74/98, OLGR Düsseldorf 1999, 469[]