Rückstellungsabzinsungsverordnung

Die durch die Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erforderlich gewordene und zwischenzeitlich von der Bundesjustiziministerin erlassene „Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen in Bilanzen“ ist jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 26. November 2009 in Kraft getreten.

Rückstellungsabzinsungsverordnung

Mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung wird der Deutschen Bundesbank eine verbindliche Grundlage zur Berechnung und Bekanntmachung einheitlicher Abzinsungszinssätze für bilanzielle Rückstellungen an die Hand gegeben. Die von der Bundesbank zu errechnenden Zinssätze sind von allen Unternehmen bei der Bilanzierung ihrer Rückstellungen zu beachten. Die Berechnung der Rückstellungen kann damit künftig für alle Unternehmen auf einheitlicher Grundlage erfolgen. Die Bundesbank wird die auf zwei Nachkommastellen berechneten Zinssätze ab Dezember mit verbindlicher Wirkung auf der Webseite www.bundesbank.de bekannt machen.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz1 wurde in § 253 Abs. 2 HGB die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt. Die Deutsche Bundesbank ermittelt dazu für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Damit werden eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und eine entsprechende transparente Information der Bilanzadressaten erreicht. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen der Abzinsungszinssätze nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden. Die Abzinsung der Rückstellungen und die Beachtung der festgelegten Zinssätze sind nach den Bestimmungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erstmals für das Geschäftsjahr 2010 verbindlich vorgeschrieben. Die Unternehmen können die neuen Bestimmungen aber bereits freiwillig auch für das Geschäftsjahr 2009 anwenden. Aus diesem Grund wird die Verordnung bereits jetzt in Kraft gesetzt.

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Die Materialien zur Verordnungs mit Begründung einschließlich der näheren Einzelheiten zur Ermittlungsmethodik und zu den Modalitäten der Bekanntmachung der Bilanz, kann ebenso wie die Abzinsungszinssätze unter www.bmj.de/rueckstellungsabzinsungsverordnung heruntergeladen werden.

  1. vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102[]