Eine Spielhallengesellschaft muss einem Spielsüchtigen ein von ihm beantragtes Hausverbot nicht erteilen.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen. Geklagt hatte ein Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht aus Bielefeld gegen ein Unternehmen aus Espelkamp. Das beklagte Unternehmen ist Alleingesellschafterin unterschiedlicher Firmen, die ihrerseits Spielhallen u.a. in Paderborn und Bielefeld betreiben. In dem Rechtsstreit verlangt der klagende Fachverband von der Beklagten, es zu unterlassen, Personen in Nordrhein-Westfalen die Teilnahme an Glückspielen in von der Beklagten und/oder von ihren Tochtergesellschaften betriebenen Spielhallen zu gestatten, wenn die Personen zuvor schriftlich mit Hinweis auf eine bei Ihnen bestehende Spielsucht ein Hausverbot begehrt haben.
Im Jahr 2016 hatten zwei sich selbst als spielsüchtig einschätzende Spieler von der Beklagten vergeblich verlangt, Ihnen den Zutritt zu in Bielefeld bzw. Paderborn betriebenen Spielhallen zu verwehren. Unter Hinweis auf diese Vorfälle nimmt die Klägerin die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Vom Landgericht Bielefeld ist die Klage in erster Instanz abgewiesen worden1. Die Beklagte könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits deswegen nicht erfüllen, so das Landgericht, weil sie die infrage stehenden Spielhallen nicht selbst betreibe. Als Gesellschafterin der Betreibergesellschaften sei sie nicht verpflichtet, ein gegen die Betreibergesellschaft gerichtetes Unterlassungsgebot zu beachten und zu vollziehen. Dass die Beklagte ihre Tochtergesellschaften anweise, das infrage stehende Unterlassungsgebot umzusetzen, verlange die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Außerdem gebe es in Nordrhein – Westfalen keine Rechtsgrundlage für den vom klagenden Verband geltend gemachten Anspruch, dass gegen Spieler auf ihren mit Spielsucht begründeten Antrag vom Betreiber einer Spielhalle ein Hausverbot verhängt werde. Mit der gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass die vom klagenden Verband verfolgte Zielsetzung gesellschaftspolitisch erwünscht sein könne, aber mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht durchzusetzen sei. Zum einen fehle der beklagten Gesellschaft die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers sei. Zum anderen gebe es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als „Ersatzgesetzgeber“ nicht vorgreifen könne.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der unterlegene Fachverband Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen kann.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28. Juni 2018 – 4 U 51/17
- LG Bielefeld, Urteil vom 30.03.2017 – 12 O 120/16[↩]
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