Die Regelung in § 48a BNotO, in der die Altersgrenze für Notar auf deren siebzigsten Geburtstag festgelegt wird, steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht gegen das – einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters1.

Die durch § 48 a BNotO bewirkte ungleiche Behandlung wegen des Alters ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig, denn sie verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen2. Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen3.
Im Übrigen ist eine vergleichbare Situation auch in anderen Berufen, für deren Ausübung eine Stelle zugewiesen werden muss, gegeben.
Beispielsweise wird einem Hochschullehrer zugemutet, bei Erreichen der Altersgrenze mit 65 Jahren bei einer Verlängerungsmöglichkeit bis zum 68. Lebensjahr den Lehrstuhl für einen jüngeren Bewerber zur Verfügung zu stellen.
Dass dies für die Anwaltschaft nicht gilt, ist darin begründet, dass ein Rechtsanwalt freiberuflich tätig ist und insoweit dem Konkurrenzdruck jüngerer neu zugelassener Anwälte in anderer Weise ausgesetzt ist als ein Notar.
Mit der Einführung der Höchstaltersgrenze hat der Gesetzgeber nicht Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit von über 70 Jahre alten Notaren Rechnung getragen, sondern eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs erreichen wollen. Dieses Ziel wird auch in § 4 Satz 2 BNotO zum Ausdruck gebracht4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2013 – NotZ (Brfg) 8/13
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2010 – NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.; und vom 23.07.2012 – NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012- C-152/11 [Odar], NJW 2013, 587 Rn. 47 zu dem weiten Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2010 – NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f.; und vom 23.07.2012 – NotZ(Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG DNotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.[↩]
- BT-Drucks. 11/8307 S. 17, 18; vgl. auch BVerfG, DNotZ 1993, 260 unter 2.; BGH,, Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 12/00, ZNotP 2000, 398 Rn. 13[↩]