Holzlieferverträge – und das europäische Beihilferecht

Die Holzlieferverträge, die das Land Nordrhein-Westfalen nach dem Orkan Kyrill im Jahr 2007 abgeschlossen hatte, sind insgesamt unwirksam, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen.

Holzlieferverträge – und das europäische Beihilferecht

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Berufung einer Sägewerksbetreiberin auf Schadensersatz zurückgewiesen und damit gleichzeitig das vorhergehende Urteil des Landgerichts Münster1 bestätigt. Geklagt hatte die frühere Betreiberin eines Sägewerks im niedersächsischen Adelebsen, die zu einem der größten Sägeindustrieunternehmen in Europa gehört. Nach dem Orkan Kyrill im Jahr 2007 hatte das beklagte Land unter anderem mit der klagenden Betreiberin Holzlieferverträge abgeschlossen. Nun verlangt diese vom beklagten Land in der Hauptsache Schadensersatz von 54 Millionen Euro, die Nachlieferung von jetzt 2,5 Millionen Festmetern Fichtenstammholz sowie Auskunft zu finanziellen Konditionen aus Vertragsverhältnissen zu Dritten. Nach Meinung des beklagten Landes stehe das Unionsrecht einer Durchführung der streitigen Verträge entgegen, da diese „staatliche Beihilfen“ i. S. v.Art. 107 Abs.1 AEUV darstellten, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien. Sie seien daher nichtig.

In dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts Münster ist ausgeführt worden, dass die Holzlieferverträge insgesamt unwirksam seien, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen würden. Ein privater Investor wäre die getroffenen vertraglichen Bindungen nicht eingegangen. Die Holzlieferverträge würden nämlich zahlreiche Verpflichtungen für das beklagte Land begründen, ohne dass es insbesondere die Abnahme einer bestimmten Menge Holz fordern könne. Damit werde der früheren Betreiberin des Sägewerks ein Vorteil gewährt, durch den eine Verfälschung des Wettbewerbs zumindest drohe, was zur Unwirksamkeit der Verträge führe. Die Klägerin hat mit der Berufung ihr Ziel vor dem Oberlandesgericht weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es, ebenso wie bereits das Landgericht, die streitgegenständlichen Holzlieferverträge als insgesamt unwirksam ansieht, weil sie gegen das europäische Beihilferecht verstoßen. Daher ist die Berufung zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster bestätigt worden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.02.2020 2 U 131/18

  1. LG Münster, Urteil vom 21.06.2018 – 011 O 334/12[]

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