Honorarvereinbarung bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten

Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen. Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.

Honorarvereinbarung bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten

BundesgerichtshofAr, Versäumnisurteil vom 27. November 2008 – VII ZR 211/07