IHK-Beiträge

Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge – Grundbeitrag und Umlagenbeitrag – sind nach drei jetzt verkündeten Urteilen des Verwaltungsgerichts Trier weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden.

IHK-Beiträge

Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Der Umlagenbeitrag berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als umsatzschwächere Betriebe.

Die drei in Daun ansässigen, klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer nachvollziehbaren Beitragskalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.Das Verwaltungsgericht Trier wies die drei Klagen – gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung – jedoch ab:

Die Zwangsmitgliedschaft der Unternehmen in der IHK sei, so das Verwaltungsgericht Trier, weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Industrie- und Handelskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung ein weiter – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer – Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend geschehen – die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar sei.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich, so das Verwaltungsgericht Trier weiter, darauf zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Industrie- und Handelskammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.

Verwaltungsgericht Trier, Urteile vom 20. Januar 2010 – 5 K 371/09.TR u.a.