Gesellschaften, die außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und insoweit gewerbesteuerpflichtig sind, sind kraft Gesetzes Mitglieder der Industrie- und Handelskammer und damit beitragspflichtig. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier die Klage der cusanus trägergesellschaft trier mbH (ctt), einer gemeinnützigen Krankenhausträgergesellschaft, gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die Industrie- und Handelskammer Trier abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin sich darauf berufen, als gemeinnützige Körperschaft nicht Mitglied in der IHK zu sein. Dem hielt die beklagte IHK entgegen, dass die Klägerin ausweislich der für die Beitragserhebung verbindlichen Mitteilung des Finanzamtes trotz bestehender Gemeinnützigkeit auch gewerbesteuerpflichtig sei.
Das Verwaltungsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die zur Gewerbesteuer veranlagte Klägerin aufgrund ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer kraft Gesetzes Mitglied der IHK sei. Zwar sehe die einschlägige Bestimmung im Gewerbesteuergesetz eine Befreiung von der Gewerbesteuer für ausschließlich gemeinnützige Körperschaften vor. Die Steuerfreiheit gelte jedoch insoweit nicht, als auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt werde, was bei der Klägerin der Fall sei. Maßgeblich – und für die beklagte IHK Trier bindend – seien insoweit die Feststellungen des Finanzamtes zur Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 5 K 905/10.TR