Beanstandet ein Gewerbetreibender Äußerungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK), hat er zunächst einmal seine Kammer darauf in Anspruch zu nehmen, dass sie die vereinsrechtlichen Möglichkeiten nutzt, um auf der Vereinsebene für die Einhaltung des zulässigen Handlungsrahmens zu sorgen. Die gerichtliche Verpflichtung einer Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem DIHK kann – wenn überhaupt – nur letztes Mittel sein.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhn-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eine Verpflichtung der beklagte Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen verneint, aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) auszutreten und gleichzeitig damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt. Der DIHK ist der privatrechtlich verfasste Dachverband aller 88 deutschen Industrie- und Handelskammern. Geklagt hatte ein im Bereich der Windenergienutzung tätiges Unternehmen, das kraft Gesetzes Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer ist. Zur Begründung hatte das Unternehmen unter Hinweis auf verschiedene Stellungnahmen und Erklärung des DIHK vorgetragen, der DIHK äußere sich fortlaufend zu allgemeinpolitischen Themen, die keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft hätten. Da den Industrie- und Handelskammern selbst solche allgemeinpolitischen Äußerungen – unstreitig – nicht erlaubt seien, müsse die beklagte Industrie- und Handelskammer ihre Mitgliedschaft im DIHK beenden. Nachdem vom Verwaltungsgericht Münster die Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist, hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen würden zwar für Inhalt und Form von Äußerungen des DIHK mittelbar die gleichen Regeln gelten wie für die Äußerungen seiner Mitgliedskammern selbst. Ob für den Fall, dass der DIHK diese Regeln nicht beachte, ein einzelner Gewerbebetreibender unter Umständen den Austritt der eigenen Kammer aus dem DIHK verlangen könne, brauche jedoch nicht entschieden zu werden.
Die gerichtliche Verpflichtung einer Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem DIHK könne – wenn überhaupt – nur letztes Mittel sein. Ein Gewerbetreibender, der Äußerungen des DIHK beanstande, müsse daher vorrangig seine Kammer darauf in Anspruch nehmen, dass sie die vereinsrechtlichen Möglichkeiten nutze, um auf der Vereinsebene für die Einhaltung des zulässigen Handlungsrahmens zu sorgen. Das sei hier bislang nicht geschehen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09