Im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf (im jetzt vom EuGH entschiedenen Fall der Beruf eines Maschinenbauingenieur bzw. industrietechnischen Ingenieurs) in einem Aufnahmemitgliedstaat kann sich der Inhaber eines von einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises, mit dem keine unter das Bildungssystem dieses Mitgliedstaats fallende Ausbildung bescheinigt wird und dem weder eine Prüfung noch eine in diesem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung zugrunde liegt, nicht auf die Diplom-Anerkennungs-Richtlinie (Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen) berufen.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 29. Januar 2008 – C?311/06