Gegen des Betreiber eines Internetportals besteht auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kein Auskunftsanspruch über die Anmeldedaten eines Users.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein rei praktizierender Arzt einen Auskunftsanspruch geltend gegen die Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.
Im November 2011 entdeckte der Arzt auf dieser Internetseite eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Arzt betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Betreiberin des Internetportals gelöscht. Am 4.07.2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Arzt bereits beanstandeten Inhalten.
Das erstinstanzlich mit seiner Auskunftsklage befasste Landgericht Stuttgart1 hat die Betreiberin des Internetportals zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der letzten Bewertung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Portalbetreibers hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart keinen Erfolg2. Dabei hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch einen Auskunftsanspruch des Arztes gegen die Portalbetreiberin wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit der vom Oberlandesgericht Stuttgart beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Portalbetreiberin ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung – weiter und erhielt nun vor dem Bundesgerichtshof Recht. Der Bundesgerichtshof wies die Auskunftsklage des Arztes ab.
Dabei verneinte der Bundesgerichtshof nicht nur einen Auskunftsanspruch des Verletzten, sondern er postulierte sogar ein Verbot an die Betreiber von Internetportale, die Daten ihrer User ohne deren Einwilligung weiterzugeben:
Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen3, den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13
- LG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2013 – 11 O 172/12[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2013 – 4 U 28/13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219[↩]
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