Die Entscheidung, bereits erworbene Wertpapiere nicht zu veräußern, sondern weiter zu halten, steht bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Erwerbsentscheidung gleich. Gibt der Anlageberater eine Empfehlung zum Halten oder Verkauf eines Papieres ab, kommt in gleicher Weise stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande wie beim Erwerb eines Papieres. Im Fall von Beratungsfehlern kann der Anleger, der die Papiere hält, verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Papiere unmittelbar nach dem Beratungsgespräch veräußert. Bei Kursrückgängen besteht ein Schadensersatzanspruch nur in Höhe der Erlöse, die bei unverzüglicher Veräußerung (noch) erzielt worden wären.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 12. Juli 2010 – 7 O 218/09









