Für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über die bestehende Einlagensicherung zu informieren, ist es ausreichend, dass ein verständlicher und inhaltlich zutreffender Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vorliegt und der Anleger durch eine auf dem Anlageauftrag aufgedruckte und von ihm gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigung nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Hinweisen zur Einlagensicherung aufmerksam gemacht wurde. Dagegen ist die Aushändigung eines gesonderten Merkblattes nicht erforderlich.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Dresden die Schadensersatzklagen zweier Kundinnen der mittlerweile insolventen BFI-Bank abgewiesen.
Die Klägerinnen hatten versucht, sich über eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die eingeschränkte Einlagensicherung bei der BFI den Weg für eine spätere Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung der BFI zu ebnen. Das Landgericht Dresden hatte ihnen in erster Instanz weitgehend Recht gegeben. Das OLG hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Nach Ansicht des Senates hat die BFI der gesetzlichen Pflicht, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über die bestehende Einlagensicherung zu informieren, genüge getan. Ein entsprechender, inhaltlich zutreffender und verständlicher Hinweis sei in Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank enthalten gewesen. Zusätzlich seien die Anleger vor Zeichnung der Sparbriefe durch eine auf dem Anlageauftrag aufgebrachte, von ihnen gesondert unterzeichnete Empfangsbestätigung nochmals sinnfällig auf die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Hinweisen zur Einlagensicherung” aufmerksam gemacht worden. Das genüge den gesetzlichen Anforderungen; der Aushändigung eines gesonderten Merkblattes bedürfe es nicht. Ihre Behauptung, die AGB seien – entgegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung – nicht vor Zeichnung der (ersten) Anlage übergeben worden, hätten die Klägerinnen nicht bewiesen. Das OLG hat sich aufgrund der Zeugenaussage des Ehemannes der einen Klägerin (und Schwagers der Klägerin des Parallelprozesses) nicht die sichere Überzeugung davon verschaffen können, die AGB seien nicht ausgehändigt worden.
Der Zeuge habe zwar, so der Senat, ungeachtet des eigenen Interesses am Prozessausgang einen durchaus redlichen, um die Wahrheit bemühten Eindruck gemacht. Allerdings konnte der Senat etwaige Erinnerungslücken letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, zumal die Geschehnisse mittlerweile ca. 9 Jahre zurücklägen und die Übergabe von AGB keinen besonders bemerkenswerten und deshalb besonders in der Erinnerung bleibenden Umstand darstelle.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Dresden, Urteile vom 16. April 2008 – 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07