Aufrechnung durch Bankkunden

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, wonach ein Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf, ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.

Aufrechnung durch Bankkunden

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendete sich ein Verbraucherschutzverband gegen die von der beklagten Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel und begehrte, dass die Sparkasse die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt:

Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage stattgegeben hatte1, hatte das Oberlandesgericht Nürnberg sie auf die Berufung der Sparkasse abgewiesen2.

Der Bundesgerichtshof befand nun, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält.

Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Weiterlesen:
Geplatzte Lastschriften und ihre Bankkosten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16

  1. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.11.2015 – 7 O 902/15[]
  2. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2016 – 3 U 2560/15[]