Banken und ihr Zugang zum Visa-Kreditkartensystem

Das Gericht der Europäischen Union bestätigte jetzt eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße in Höhe von 10,2 Mio. €, die gegen Visa wegen ihrer Weigerung verhängt wurde, Morgan Stanley als Mitglied in ihr Netz aufzunehmen.

Banken und ihr Zugang zum Visa-Kreditkartensystem

Mit Entscheidung vom 3. Oktober 20071 verhängte die Europäische Kommission eine Geldbuße in Höhe von 10,2 Mio. € gegen die das internationale Visa-Karten-Zahlungsnetz verwaltenden und koordinierenden Unternehmen Visa International und Visa Europe wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem sogenannten Acquiring-Markt, d. h. dem Markt, auf dem den Händlern Dienstleistungen angeboten werden, die es ihnen ermöglichen, Transaktionen mit Kredit- oder Chargekarten anzunehmen.

Das streitige Verhalten betraf die von März 2000 bis September 2006 dauernde Weigerung, die europäische Tochtergesellschaft von Morgan Stanley in den Regionalbereich „Europäische Union“ von Visa International und später bei Visa Europe aufzunehmen, weil Morgan Stanley damals das als Konkurrenz für das Visa-Netz angesehene Discover-Card-Netz gehörte.

Im September 2006 schlossen Visa Europe und Morgan Stanley eine Vereinbarung, mit der Morgan Stanley die Mitgliedschaft im Visa-Netz zuerkannt wurde. Daraufhin zog Morgan Stanley ihre Beschwerde bei der Kommission zurück. Obwohl die Zuwiderhandlung abgestellt war, beschloss die Kommission, eine Geldbuße gegen Visa International und Visa Europe zu verhängen, weil Morgan Stanley für einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren der Zugang zum Acquiring-Markt im Vereinigten Königreich verwehrt war.
Nach Ansicht der Kommission hatte das streitige Verhalten zur Folge, dass ein potenzieller Wettbewerber daran gehindert worden sei, sich einen Markt zu erschließen, der durch einen hohen Grad an Konzentration gekennzeichnet sei. Die Kommission berief sich dabei insbesondere darauf, dass die Weigerungshaltung gegenüber Morgan Stanley diese am Händlergeschäft nicht nur mit Visa-Karten, sondern auch mit MasterCard-Karten gehindert habe, da die Händler einen Einheitsvertrag über ihr gesamtes Kartengeschäft vorzögen.

#In der Folge erhoben Visa International und Visa Europe Klage beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße.

Eine solche Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.

Um darzutun, dass ihre Verweigerung der Visa-Mitgliedschaft gegenüber Morgan Stanley nicht deren Ausschluss aus dem Acquiring-Markt bewirkt habe, beriefen sich die Kläger zunächst darauf, dass Morgan Stanley in diesen Markt über eine „Fronting-Vereinbarung“ mit einem Visa angeschlossenen Bankinstitut hätte eintreten können, das als Schnittstelle zwischen dem Netz und Morgan Stanley hätte fungieren können.

Das Gericht der Europäischen Union weist demgegenüber darauf hin, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung ein Bestandteil des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs sei, der gegebenenfalls hätte berücksichtigt werden müssen, falls dieser Gesichtspunkt für Morgan Stanley eine tatsächliche und konkrete Möglichkeit dargestellt hätte, in den fraglichen Markt einzutreten und den eingesessenen Unternehmen Konkurrenz zu machen. Es ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission eine solche Möglichkeit unter den gegebenen Umständen insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeit, auf die Morgan Stanley bei der Suche nach einem Fronting-Partner gestoßen wäre, zu Recht ausschließen konnte.

Sodann weist das Gericht der Europäischen Union das Vorbringen von Visa International und Visa Europe zurück, das darauf gestützt wird, dass die Kommission die Intensität des auf dem Acquiring-Markt tatsächlich herrschenden Wettbewerbs unterschätzt habe.

Das Gericht der Europäischen Union weist zum einen darauf hin, dass, folgte man diesem Vorbringen, dies darauf hinausliefe, die Untersuchung der Auswirkungen des streitigen Verhaltens auf den potenziellen Wettbewerb von der Prüfung des auf dem fraglichen Markt aktuell herrschenden Grads an Wettbewerb abhängig zu machen, was in Widerspruch zu der Rechtsprechung stünde, nach der sich die Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen auf einem bestimmten Markt nicht nur auf den gegenwärtigen Wettbewerb, den sich die eingesessenen Unternehmen liefern, sondern auch auf den potenziellen Wettbewerb stützen muss.

Zum anderen führt das Gericht der Europäischen Union aus, dass der Acquiring-Markt zur maßgeblichen Zeit durch einen hohen Konzentrationsgrad gekennzeichnet war und Konsolidierungstendenzen aufwies, da einige internationale Großbanken und Datenverarbeitungsunternehmen dazu tendierten, die Tätigkeit von kleineren Acquiring-Dienstleistern zu übernehmen, die sich aus dem Markt zurückziehen wollten. In diesem Zusammenhang konnte die Europäische Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Eintritt eines Marktneulings den Wettbewerb hätte erhöhen können.

Schließlich weist das Gericht der Europäischen Union bei der Prüfung der Frage, ob Morgan Stanley als potenzieller Wettbewerber eingestuft werden durfte, auf die maßgeblichen Kriterien der betreffenden Definition hin. Zwar kann die Absicht eines Unternehmens, sich den fraglichen Markt zu erschließen, gegebenenfalls als erheblich angesehen werden, der wesentliche Gesichtspunkt, auf dem eine solche Einstufung beruhen muss, besteht jedoch in der Markterschließungsfähigkeit des Unternehmens. Hier gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer Einstufung von Morgan Stanley als potenziellen Wettbewerber keinen Rechtsfehler beging, da zum einen die Fähigkeit von Morgan Stanley, sich den Acquiring-Markt zu erschließen, nicht in Abrede gestellt wird und zum anderen das Szenario eines Martkeintritts des Unternehmens nicht rein theoretisch war.

Das Gericht der Europäischen Union weist auch das gesamte übrige Vorbringen von Visa International und Visa Europe zurück. Deshalb wird die diesen Unternehmen auferlegte Geldbuße in Höhe von 10,2 Mio. € vom EuG aufrechterhalten.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14. April 2011 – T-461/07 [Visa Europe und Visa International Service / Kommission]

  1. Europäische Kommission, Entscheidung C (2007) 4471 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR Abkommen (COMP/D1/37860 – Morgan Stanley/Visa International und Visa Europe).[]