Bankgebühren

Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen.

Bankgebühren

Dies entschied in vier gestern verkündeten Urteil der Bundesgerichtshof auf die Klage eines auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierten Verbraucherschutzverband, der von der beklagten Sparkasse begehrte, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

Die Klagen sind ist in den Vorinstanzen sowohl vor dem Landgericht Frankfurt am Main1 wie dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main2erfolglos geblieben. Die Revision des Verbraucherverbandes hatte vor dem BGH jetzt ebenfalls keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675 a BGB nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung bestehen. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675 a BGB an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der EU-Klauselrichtlinie3 führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich.

§ 13 Abs. 1 UKlaG kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.

Weiterlesen:
Die Informationspflicht vor Preiserhöhungen bei Strom und Gas

Bundesgerichtshof, Urteile vom 23. Februar 2010 – XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09

  1. LG Frankfurt am Main – Urteile vom 28.08.2008 – 2/3 O 139/08 und 2/3 O 140/08; vom 09.122008 – 2/18 O 119/08 und vom 10.12.2008 – 2/6 O 168/08[]
  2. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteile vom 27.05.2009- 17 U 247/08, 17 U 7/09, 17 U 43/09 und 17 U 44/09[]
  3. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie), ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 – 34[]