In einem Anlageprospekt ist auf bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform hin-zuweisen, wenn mit der Verwirklichung der daraus folgenden Bedenken ernsthaft zu rechnen ist und diese Risiken jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.

Ein Anleger muss über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden. Denn er hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert ist oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist1. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dieser Grundsatz nicht unbegrenzt gilt. Nicht über jedes Risiko muss aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.
Eine solche Aufklärungspflicht hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen zum „PensionsSparplan“ und zur „SecuRente“ angenommen2. Dort war durch eine Änderung des § 1 KWG zweifelhaft geworden, ob ein teilweises Stehenlassen des Auseinandersetzungsguthabens eines stillen Gesellschafters über eine Laufzeit von 10 bis 40 Jahren mit dem Ziel, dass dem Gesellschafter in dieser Zeit eine monatliche Rente zu zahlen war, dazu führte, dass der Vertrag als Bankgeschäft anzusehen war. Dazu fehlte der dortigen Beklagten die erforderliche bankaufsichtsrechtliche Genehmigung nach § 32 KWG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums ein Bankgeschäft, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Das damals zuständige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte angenommen, diese Definition treffe auf ein Anlagemodell zu, bei dem das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer monatlichen Rente auszuzahlen ist. Das Amt hatte von der damaligen Beklagten verlangt, das Guthaben in einer Summe auszuzahlen3.
Das ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Grundsätzlich ist die Hereinnahme von Gesellschafter-Einlagen, auch solcher der stillen Gesellschafter, kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG4. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die am laufenden Verlust des kapitalnehmenden Unternehmens teilnehmen, erfüllen als nur bedingt rückzahlbare Ansprüche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht5. Bei der GesellschafterEinlage steht die Bildung einer Zweckgemeinschaft im Vordergrund. Dementsprechend nimmt der stille Gesellschafter regelmäßig und so auch hier nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teil. Wird die Gesellschaft aufgelöst, hat er keinen Anspruch auf eine Rente zum Zweck der Altersversorgung. Das Auseinandersetzungsguthaben ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verlustanteile zu berechnen. Dass es nach der hier vorliegenden gesellschaftsvertraglichen Regelung in vier Raten über zwei Jahre auszuzahlen ist, hat lediglich den Zweck, die Liquidität des Handelsunternehmens zu erhalten. Derartige Regelungen sind im Gesellschaftsrecht üblich. Dass sie eine bankrechtliche Erlaubnis voraussetzen, vertritt soweit ersichtlich weder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Rechtsprechung abgesehen vom Landgericht Berlin6 im vorliegenden Fall. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass kein Bankgeschäft vorliegt, wenn das Auseinandersetzungsguthaben wegen eines Liquiditätsengpasses nur verzögert ausgezahlt werden kann7. Gleiches gilt, wenn zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses von vornherein eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird.
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Juli 2013 – II ZR 143/12
- BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2064[↩]
- BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 149/03, ZIP 2005, 763[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1984 III ZR 15/83, BGHZ 90, 310, 313 f.; Schäfer in Boos/Fischer/SchulteMattler, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 40; Sosnitza, NZG 2000, S. 87 f.; s. auch BGH, Urteil vom 23.03.2010 – VI ZR 57/09, ZIP 2010, 1122 Rn. 17[↩]
- vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, BR- Drucks. 963/96, S. 62 f.; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 6. Aufl., Rn.19.84; Singhof in Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, 2004, Rn. 336; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 230 Rn. 88; Bornemann, ZHR 166 [2002], 211, 225 ff. mwN[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 18.12.2008 – 5 O 140/08[↩]
- BGH, Urteil vom 08.05.2006 II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 16[↩]