Nach § 312 d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Eine per Fax an die Bank erfolgte Kauforder für Anlagezertifikate ist jedoch kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 b BGB.

Nach § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (§ 312 b Abs. 2 BGB).
Ausnahmsweise liegt trotz ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312 b Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB).
Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 15 der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 ergibt, ist der Begriff des Vertragsschlusses weit zu verstehen und umfasst die Phase vom Angebot über die Verhandlung bis zum eigentlichen Vertragsabschluss.
Die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer in personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die Voraussetzungen organisatorisch geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen.
Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, scheiden aus dem Anwendungsbereich aus1.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 25. Januar 2013 – 330 O 63/11
- Bundestags-Drs. 14/2658, S. 30[↩]