Die formularmäßige Vereinbarung einer Gebühr, mit welcher die Führung eines Darlehenskontos bepreist wird, ist unwirksam1.

Insoweit sind keine Besonderheiten des Bausparvertrags erkennbar, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, insbesondere handelt es sich auch beim Führen eines Darlehenskontos nicht um eine Tätigkeit, die auch im Kollektivinteresse erbracht werden würde.
Soweit sich die Bausparkasse für ihre abweichende Rechtsansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.06.20152 berufen hat, konnte sie damit im hier entschiedenen Fall beim Amtsgericht Stuttgart nicht durchdringen. Denn die dort beurteilte Klausel weicht im Wortlaut deutlich von der hier zu beurteilenden Klausel ab, da diese ausdrücklich als Entgelt für die „bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“ erhoben wird. Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Klausel (§ 30 Abs. 1 ABB) aber gerade nicht zu. Anders als in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, bleibt auf Grund der hier gewählten Formulierung, die Auslegung, dass mit der Kontogebühr ein Entgelt für das schlichte Führen des Darlehenskontos erhoben werden soll, nicht nur möglich, sondern erscheint auch aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nahe liegend. Danach werden aber gerade keine Tätigkeiten mit einem bausparspezifischen Bezug bepreist, so dass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand hält3.
Die Ansprüche auf Rückgewähr der zu Unrecht erhobenen Kontogebühren sind vorliegend jedoch verjährt. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb eine Klageerhebung für einen rechtskundigen Dritten nicht bereits vor Erlass des Urteils des Bundesgerichtshof vom 07.06.20111 unzumutbar gewesen sein sollte. Die Grundsätze, nach welchen derartige Entgeltklauseln zu beurteilen sind entsprechen der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4. Bereits 2008 wurde zudem in der Literatur auf die Unzulässigkeit einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto hingewiesen5. Entscheidend ist letztlich jedoch, dass es im Falle der streitgegenständlichen Kontogebühr – anders als im Fall der Bearbeitungsgebühr – soweit ersichtlich6 keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die die Erhebung der Gebühr gebilligt hätte. Eine Klageerhebung war daher vorliegend schon zum Zeitpunkt der ersten Leistung im Jahr 2008 zumutbar, weshalb die Ansprüche verjährt sind, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch Zustellung des am 29.12.2014 beantragten Mahnbescheids gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 – 1 C 714/15