Auch ein Unternehmer kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen Anspruch gegen die Darlehensgeberin auf Erstattung der als „einmalige Bearbeitungsgebühr“ erbrachten Leistung geltend machen, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bei dieser vom Darlehensnehmer beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird1.
Danach hat der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall die streitige Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet. Die angegriffene Klausel findet sich in einem von der Bank verwendeten Formular und wurde in sich lediglich hinsichtlich des Betrags unterscheidenden Fassungen in acht Darlehensverträgen verwendet.
Die Klausel war auch vorliegend nicht individuell ausgehandelt worden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen2. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht3. Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern4.
Diese Voraussetzungen waren hier schon nach dem Vortrag der Bank nicht erfüllt. Denn hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Bank die Bearbeitungsgebühr als solche zur Disposition gestellt hat. Zwar hat die Bank behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhandlungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Darlehensnehmers geschuldet gewesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Bank deutlich und ernsthaft ihre Verhandlungsbereitschaft erklärt hat. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der Bank die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist5. Dass die Bearbeitungsgebühr nicht in allen dort vorliegenden Verfahren gleich hoch war, deutet allenfalls auf eine Verhandlungsbereitschaft der Bank zur Höhe der Gebühr, nicht aber hinsichtlich deren Anfalls hin.
Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr stellt eine Preisnebenabrede dar. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle6.
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen7.
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird8. Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt9, zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind10.
Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
Die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Leistungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung „Bearbeitungsgebühr“ handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Bank bei Kreditbearbeitung und auszahlung11. Die von der Bank auch im vorliegenden Verfahren gegen diese Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch12.
Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer hier den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen13. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen14.
BGh, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 214/16
- BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn.20 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN[↩]
- so bereits BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 25[↩]
- BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff. und – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 32 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 24 und – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31[↩]
- BGH, Urteil vom 13.05.2014, aaO Rn. 25 mwN[↩]
- so bereits BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 85 ff. und – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 93 ff.[↩]