Das Oberlandesgericht Stuttgart1 hatte in einem ersten Musterentscheid nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bereits festgestellt, dass eine Insiderinformation erst am 28.07.2005 um ca. 09.50 Uhr entstanden und unverzüglich veröffentlicht worden sei. Weil damit eine Haftung der Musterbeklagten ausgeschlossen war, kam es auf die weiteren Vorlagefragen nicht mehr an, die unbeantwortet geblieben sind. Der Musterkläger hatte dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Der BGH2 hat daraufhin den Musterbescheid aufgehoben und die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Musterkläger habe eine einseitige Amtsniederlegung durch Prof. Schrempp behauptet, was als solches bereits eine veröffentlichungspflichtige Insidertatsache gewesen sei. Deshalb seien die hierfür zum Beweis benannten Zeugen Prof. Schrempp und Kopper zu vernehmen. Falls dieser Beweis nicht geführt werde, sei das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, erneut zu entscheiden wie zuvor.
Daraufhin hat der nunmehr zuständige 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in der erneuten Verhandlung Herrn Prof. Schrempp, Herrn Kopper und weitere Personen als Zeugen vernommen. Auf der Grundlage der Beweiserhebung sowie unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien ergehen nunmehr Feststellungen zu zahlreichen Vorlagefragen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart kann zunächst nicht feststellen, dass Prof. Schrempp sein Amt einseitig niedergelegt hatte.
Der Stuttgarter OLG-Senat stellt aber fest, dass eine Insiderinformation schon am Spätnachmittag des Tages vor der Aufsichtsratssitzung vorlag. Am 27.07.2005 ab 17.00 Uhr hatte dessen Präsidialausschuss getagt, der aus je zwei Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern bestand. Dieser beschloss, dem Aufsichtsrat in der Sitzung am Folgetag die Zustimmung zu dem Wechsel im Vorstandsamt am Jahresende vorzuschlagen. In dieser Ausschusssitzung wurde signalisiert, dass die Arbeitnehmervertreter dem Vorschlag folgen würden und auch die beiden anwesenden Anteilseignervertreter, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende Kopper, standen hinter diesem Vorschlag. U. a. deshalb hält das Oberlandesgericht Stuttghart eine entsprechende Beschlussfassung durch den Gesamtaufsichtsrat am Folgetag mit diesem Beschluss für definitiv vorabgestimmt und damit für hinreichend wahrscheinlich im Sinne des WpHG.
Das Oberladnesgericht Stuttgart hat aber weiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Veröffentlichung dieser Insiderinformation bis zum Morgen des folgenden Tags im Wesentlichen vorlagen. Er hält ein berechtigtes Interesse an einem solchen Aufschub in der Regel für gegeben, wenn die Insiderinformation eine Entscheidung des Unternehmens betrifft, der der Aufsichtsrat noch zustimmen muss oder für die dieser gar, wie hier, nach der aktienrechtlichen Kompetenzordnung alleine zuständig ist. Auch eine Irreführung der Öffentlichkeit war nicht zu besorgen. Die Vertraulichkeit der Information war in der relevanten Zeitspanne vom Vorabend bis zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats weitgehend gewährleistet. Die Information über den Beschlussvorschlag des Präsidialausschusses ist nach dessen Sitzung an weitere Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder befugt weitergegeben worden, die alle schon kraft ihres Amtes und von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Entsprechendes gilt für weitere Mitarbeiter, die insbesondere mit der Vorbereitung der Ad-hoc-Mitteilung am Morgen des 28.07.2005 befasst waren.
Allerdings setzen die seit Ende 2004 verschärften Vorschriften, die auch im Lichte der einschlägigen EU-Richtlinien auszulegen sind, voraus, dass der Emittent die fraglichen Insider über die insiderrechtlichen Pflichten und die Sanktionen bei Verstößen gegen solche Pflichten formal aufgeklärt hat. Das ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in der Zeit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen weitgehend geschehen, allerdings nicht bei dem erst im April 2005 neu hinzugewählten Aufsichtratsmitglied Lagardère, das ebenfalls am Vorabend des 28.07.2005 von dem Beschlussvorschlag in Kenntnis gesetzt worden ist. Wegen dieses formalen Verstoßes hätte deshalb an sich die Veröffentlichung der Insiderinformation nicht vom Spätnachmittag des 27.07.2005 bis zum Morgen des 28.07.2005 aufgeschoben werden dürfen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart verneint aber dennoch eine Haftung der Musterbeklagten wegen dieses Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht, weil sie sich insoweit auf den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen kann. Nach diesem Grundsatz haftet ein Schädiger trotz eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht auf Schadensersatz, wenn der Schaden auch bei normgemäßem Verhalten eingetreten wäre, wenn also der Geschädigte auch in diesem Fall nicht anders dastehen würde. Hier war das Aufsichtsratsmitglied Lagardère, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zwar nicht von der Musterbeklagten aufgeklärt worden, aber bereits aufgrund seiner Stellung bei der ebenfalls börsennotierten EADS über die in den EU-Mitgliedsstaaten vergleichbaren Insiderpflichten im Bilde. Eine nochmalige Aufklärung durch die Musterbeklagte als rein formaler Akt hätte deshalb in Bezug auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit nichts geändert, die Musterbeklagte hätte dann aber berechtigt die Veröffentlichung bis zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats aufgeschoben, die Kursentwicklung wäre also nicht anders verlaufen, die klagenden Anleger würden nicht anders dastehen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat darüber hinaus die umstrittene Rechtsfrage, ob der Emittent die Veröffentlichung nur dann berechtigt verschiebt, wenn er sich dafür bewusst entscheidet, dahin beantwortet, dass es einer bewussten Entscheidung nicht bedarf. Auch nach der Gegenauffassung würde im Übrigen ebenfalls nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Haftung der Musterbeklagten nicht in Frage kommen, wenn ansonsten die Voraussetzungen für einen Aufschub vorgelegen haben.
Weil nach diesen Feststellungen im Musterentscheid eine Haftung der Musterbeklagten ausscheidet, konnten die weiteren Vorlagefragen zur Verschuldensfrage und zur Schadensberechnung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart wiederum unbeantwortet bleiben.
Gegen den Musterentscheid kann erneut Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2009 – 20 Kap 1/08










