Soll ein Darlehen vorzeitig gekündigt werden, ist wie bei den meisten anderen Verträgen auch die Kündigungsfrist zu beachten. Diese unterscheidet sich jedoch nach der Art des Darlehens und ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder den zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber geschlossenen Vereinbarungen im Kreditvertrag. Bei erfahrungenscout.de finden sich Erfahrungsberichte und Tests zu aktuellen Kreditangeboten.

Verbraucherdarlehensvertrag
Wer bei seiner Bank einen Kredit zur persönlichen Verwendung, also in der Regel zum Konsum abgeschlossen hat, kann diesen nach der Verbraucherdarlehensregelung in §§ 491, 500 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen jederzeit vollständig oder teilweise zurückzahlen. Die Bank kann jedoch mit dem Kunden im Kreditvertrag eine Kündigungsfrist von bis zu einem Monat vereinbaren. Wurde für das Bank Darlehen, wie bei Verbraucherkrediten in Deutschland üblich, ein fester Zins vereinbart, darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Nach § 502 BGB beträgt die Vorfälligkeitsentschädigung 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beziehungsweise 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt oder den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in der Zeit zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Darlehen mit Zinsbindung
Für bestimmte Darlehen, darunter vor allem auch Darlehen für den Kauf oder Bau einer Immobilie, wird üblicherweise eine Zinsbindung vereinbart. Das heißt, dass der Kreditzins für eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben ist. Ist die Dauer der Zinsbindung kürzer als die Laufzeit des Darlehens, gilt, dass das Darlehen nicht vor Ablauf der Zinsbindung gekündigt werden kann, soweit mit der Bank noch keine Vereinbarung über einen neuen Zins für die Zeit nach der Zinsbindung vereinbart wurde.
Die Kündigung muss in diesem Fall mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Ablauf der Zinsbindung erfolgen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesem Fall nicht zu zahlen.
Bei Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als zehn Jahren gilt außerdem, dass unabhängig von der Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf der Zinsbindung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB nach Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Auszahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen darf.
Die Kündigung kann jedoch erst nach dem Ablauf von zehn Jahren erfolgen, sodass sich unter Einhaltung der Kündigungsfrist eine früheste Rückzahlung bezogen auf diese Rechtnorm nach 10 Jahren und 6 Monaten ergibt. Das gilt auch für Darlehen, die durch Grundschulden oder Hypotheken gesichert sind und eine längere Laufzeit als zehn Jahre haben. Auch in diesem Fall wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Ein Darlehen mit einer kürzeren Laufzeit als zehn Jahre kann hiernach in der Regel nicht vorzeitig gekündigt werden, mit der Ausnahme, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das kann zum Beispiel bei einem Verkauf einer Immobilie der Fall sein, da der Käufer die Grundschuld zur Sicherung des Darlehens üblicherweise nicht übernehmen wird. In diesem Fall wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Darlehen mit einem variablen Zinssatz
Nicht selten werden auch Darlehen mit einem variablen Zinssatz vereinbart, wobei der Zinssatz meist nach drei Monaten auf den aktuellen Marktzinssatz plus einer Marge und für die Bank und einer Risikoprämie für das Bonitätsrisiko angepasst wird. Diese Art von Darlehen können jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
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- Geldautomat: Peggy und Marco Lachmann-Anke