Darlehensbedingungen – und die AGB-Kontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Darlehensbedingungen – und die AGB-Kontrolle

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind1. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird2.

Danach sind Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, die sich in einem von der Bank verwendeten Formular befinden und in sich lediglich hinsichtlich des Betrags unterscheidenden Fassungen in mehreren (hier: acht) Darlehensverträgen verwendet wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen3. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder.

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Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht4.

Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern5.

So hat der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall angenommen, dass diese Voraussetzungen schon nach dem Vortrag der Bank nicht erfüllt waren. Denn hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Bank die Bearbeitungsgebühr als solche zur Disposition gestellt hat. Zwar hat die Bank behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhandlungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Klägers geschuldet gewesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Bank deutlich und ernsthaft ihre Verhandlungsbereitschaft erklärt hat. Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der Bank die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist6. Dass die Bearbeitungsgebühr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in allen dort vorliegenden Verfahren gleich hoch war, deutet allenfalls auf eine Verhandlungsbereitschaft der Bank zur Höhe der Gebühr, nicht aber hinsichtlich deren Anfalls hin.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 233/16

  1. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn.20; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn. 8[]
  2. BGH, Urteil vom 13.05.2014, aaO Rn. 21[]
  3. BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn.20 und 23[]
  4. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23[]
  5. vgl. etwa BGH, Urteile vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27; und vom 22.10.2015 – VII ZR 58/14 26[]
  6. vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn.19[]
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