In dem Verfahren des Enkels eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 in Hagen ein Konto eröffnet hatte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf sämtliche Ansprüche der Erben des seinerzeitigen Kontoinhabers als zwischenzeitlich verjährt angesehen.
Der Großvater des Klägers hatte 1932 ein Konto eröffnet, auf welches Einzahlungen vorgenommen worden waren. Sein Enkel begehrte nun im Rechtsstreit mit dem Geldinstitut Auskunft über dieses Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens, hilfsweise Schadensersatz. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien unter anderem darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hagen hat die Klage abgewiesen1. Das Oberlandesgericht Hamm hat nunmehr auch die Berufung des Enkels als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens komme es, so das OLG Hamm, nicht an, da etwaige Ansprüche des Klägers als Erbe seines Großvaters jedenfalls verjährt seien.
Dem beklagten Geldinstitut sei es weder aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf die Verjährungsvorschriften zu berufen, noch seien diese verfassungswidrig. Sie verletzten weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes noch das nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltende Gleichheitsgebot.
Sie seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien. Sowohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch die Bestimmungen im „Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung“ vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) wahrten die Interessen auch solcher Gläubiger in nicht zu beanstandender Weise. Die Fristen seien – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.
Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. Mai 2025 – 31 U 10/24
- LG Hagen – 8 O 209/22[↩]











