Depotumschichtung – und die Aufklärungspflichten der Bank

Die Anlageberatung im Rahmen einer Depotumschichtung zum Erwerb und zu der Veräußerung sind unterschiedliche Streitgegenstände. Bei einer Depotumschichtung besteht keine generell gesteigerte Aufklärungspflicht, auch nicht vor dem Hintergrund eines Provisionsinteresses der Bank sowie der mit der Neuanlage für den Kunden verbundenen Kosten. Da bei einer Umschichtung zeitgleich sowohl eine Verkaufs- als auch eine Kaufempfehlung ausgesprochen werden, müssen (lediglich) beide Empfehlungen anleger- und anlagegerecht sein.

Depotumschichtung – und die Aufklärungspflichten der Bank

Soweit von einem „Tausch“ der Anteile die Rede ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Terminus rechtlich falsch und sachlich unklar ist. Es geht vielmehr um die Umschichtung von Wertpapieren in einem vorhandenen Depot, mithin rechtlich zum einen um eine Verkaufsempfehlung hinsichtlich der bisher gehaltenen Anteile und zum anderen um eine Kaufempfehlung hinsichtlich anderer Anteile. Beratung beim Erwerb und Beratung bei der Veräußerung sind unterschiedliche Streitgegenstände1.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 U 54/13

  1. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12, Rn. 15[]
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