Eine Bank, die als einen Aktivposten eines von ihr geltend gemachten kausalen negativen Saldos ein abstraktes Saldoanerkenntnis einführt, trifft, sofern der insoweit primär darlegungs- und beweisbelastete Saldoschuldner gegen das abstrakte Saldoanerkenntnis die Einrede der Bereicherung erhebt, eine sekundäre Darlegungslast zu den näheren Umständen von Einzelposten, die der durch die Feststellung des Überschusses untergegangenen kausalen Saldoforderung zugrunde lagen.
Dies folgt für den Bundesgerichtshof daraus, dass dem Saldoschuldner auch nach Abgabe des abstrakten Saldoanerkenntnisses ein Auskunftsanspruch zu den näheren Umständen einzelner Buchungen zusteht1. Dieser Auskunftsanspruch muss nicht erst im Wege einer gesonderten Klage durchgesetzt werden, sondern strahlt unmittelbar auf die Anforderungen an den Sachvortrag der Bank aus2.
Ob die Bank ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Belastungsbuchung vom 10.12.2008 genügt hat, wird das Gericht zu überprüfen haben, bevor es eine Beweisaufnahme in Betracht zu ziehen haben wird, weil im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO unzureichender Vortrag der Bank zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO führt3.
Umstände, die es der Bank ausnahmsweise erlaubten, sich auf § 138 Abs. 4 ZPO zu berufen4, sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Tatsache, dass der zuständige Filialleiter der Bank sich zu gleicher Zeit Untreuetaten zu deren Lasten schuldig machte, die mutmaßlich das Girokonto des beklagten Kunden betrafen, genügt dafür nicht. Dass die Bank zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast, die nur einen Buchungsvorgang im Jahr 2008 anging, besonderen und kostenintensiven Aufwand treiben müsste, ist nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2013 – XI ZR 210/12
- vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001 – XI ZR 183/00, WM 2001, 621 f.; BGH, Urteil vom 04.07.1985 – III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f.; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 95 und 86[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004 – X ZR 108/02, WM 2005, 571, 573; Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 337/08; Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 3. Aufl., Rn. 15 a.E.[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.1995 – III ZR 226/94, WM 1996, 208, 211, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 163 ff.; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast Grundlagen, 2. Aufl., § 15 Rn. 17 a.E.; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 2009, Rn. 36[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001 – XI ZR 183/00, WM 2001, 621, 622 f.; BGH, Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2194[↩]









